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BGH entscheidet erneut über Google Bildersuche

Der Bundesgerichtshof hat heute erneut entschieden, dass die Thumbnails in Googles Bildersuche urheberrechtlich zulässig sind (Az. I ZR 140/10). Bereits im April 2010 hatte der BGH geurteilt, dass Urheber nicht gegen die Verwendung ihrer Bilder in der Google-Suche vorgehen können, wenn sie diese selbst ohne Schutzvorkehrungen ins Netz gestellt haben.

Nun hat der BGH außerdem klargestellt, dass dies auch gilt, wenn die Fotos durch Dritte mit Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt werden. Aus der Pressemeldung:

„Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.”

Offenbar ist der BGH der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Urheber in die Verbreitung der konkreten Kopie eingewilligt hat, die Google indiziert hat. Solange der Urheber erlaubt hat, dass seine Bilder auf irgendeiner Webseite veröffentlicht werden, soll Google legitimiert sein, sämtliche Kopien dieser Bilder zu indizieren.

Allerdings sind die Pressemeldungen des BGH eher mit Vorsicht zu genießen. Solange die Entscheidung noch nicht im Volltext verfügbar ist, ist daher Zurückhaltung bei der Interpretation geboten.

Zur Pressemeldung des BGH.

, Telemedicus v. 19.10.2011, https://tlmd.in/a/2093

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