Vor ziemlich genau einem Jahr hat der EuGH seine Grundsatzentscheidung zum Handel mit „Gebrauchtsoftware” verkündet. Anlass für die EuGH-Entscheidung war ein Vorlageverfahren des deutschen BGH gewesen, der über einen Streit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft zu entscheiden hatte.
Nun, ein Jahr später, hat der BGH die Vorgaben des EuGH aufgenommen und im Fall UsedSoft ein Urteil getroffen.
Schon seit vielen Jahren beschäftigt der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen deutsche Gerichte. Das Geschäftsmodell besteht im Wesentlichen darin, dass Unternehmen ihre nicht mehr benötigten Software-Lizenzen weiterverkaufen. Die juristische Besonderheit besteht vor allem darin, dass dabei nicht einzelne Datenträger, sondern bloß die Lizenzen in Form von Lizenzschlüsseln oder Zertifikaten den Besitzer wechseln.
Daraus ergab sich ein urheberrechtliches Problem: Wer eine Software erwirbt, erhält von dem Rechteinhaber eine Lizenz, um die Software nutzen zu dürfen. Normalerweise umfasst diese Lizenz das Installieren, Ausführen und ggf. Sichern der Software – nicht aber die Sublizenzierung oder den Weiterverkauf.
Und trotzdem kann man beispielsweise gebrauchte Musik-CDs überall kaufen. Grund ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Urheber den Weiterverkauf seines Werkes nicht unterbinden darf, wenn er es innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht hat. Das Problem: Dieser Erschöpfungsgrundsatz ist im Urheberrecht nicht einheitlich geregelt. Deshalb war bis zur EuGH-Entscheidung in Sachen UsedSoft nur anerkannt, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei körperlichen Werken gilt, also zum Beispiel CDs und DVDs. Ob er aber auch auf unkörperliche Werke wie Downloads oder bloße Lizenzen anwendbar ist, war extrem umstritten.
Ein Fall, in dem sich diese Frage stellte, war der Streit zwischen Oracle und UsedSoft. Der Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft hatte gebrauchte Oracle-Lizenzen (ohne dazugehörige Datenträger) zum Kauf angeboten. Mit dem Kauf stellte UsedSoft eine notarielle Bestätigung bereit, die bescheinigen sollte, dass der Ersterwerber rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Der Streit ging durch die Instanzen bis zum BGH, der dem EuGH im Jahr 2011 u.a. die Frage vorlegte, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch in dieser Konstellation anwendbar ist.
Im Juli 2012 stellte der EuGH dann klar: Auch bei unkörperlichen Werken kann Erschöpfung eintreten, der Weiterverkauf von Software-Lizenzen sei zulässig. Hintergrund ist, dass die Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen andere Voraussetzungen an die Erschöpfung stellt, als die allgemeine Urheberrechtsrichtlinie. Zumindest bei Software kommt es auf einen körperlichen Datenträger daher nicht an.
Voraussetzung sei allerdings, so der EuGH, dass der Rechteinhaber die Lizenzen zeitlich unbeschränkt erteilt hat und dass sichergestellt wird, dass die entsprechende Software beim Ersterwerber nach dem Verkauf gelöscht wird. Es muss also ausgeschlossen werden, dass die Lizenz zwar verkauft wird, die Software beim Ersterwerber aber weiter installiert bleibt.
Nachdem der EuGH vor einem Jahr die abstrakten Rechtsfragen beantwortet hatte, musste der BGH nun im konkreten Fall eine Entscheidung treffen. Ergebnis: Die Sache wird an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Zwar hat der EuGH den Handel mit Gebrauchtsoftware unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erachtet. Ob diese Voraussetzungen aber auch im Fall UsedSoft vorliegen, muss nun das OLG München herausfinden.
Das OLG habe vor allem zu klären, ob die Oracle-Lizenzen, um die es in dem Streit ging, zeitlich unbeschränkt waren. Außerdem ist zu klären, ob auch im konkreten Fall hinreichend sichergestellt war, dass die Software beim Ersterwerber auch tatsächlich gelöscht wurde, nachdem UsedSoft die Lizenzen aufgekauft hatte.
Auch abseits des konkreten Falls um UsedSoft steckt in dem Thema noch jede Menge Sprengstoff. Das liegt vor allem daran, dass der Vertrieb von digitalen Inhalten immer seltener auf physische Datenträger setzt. Die Frage, ob und in welchen Konstellationen der Weiterverkauf digitaler Güter zulässig ist, erlangt daher immer größere Bedeutung. Hinter der Fassade des UsedSoft-Streits stecken also noch viele ungeklärte Grundsatzfragen.
Dass auch nach der Grundsatzentscheidung des EuGH viele Fragen offen sind, hat sich relativ schnell gezeigt. Schon knapp ein halbes Jahr nach der EuGH-Entscheidung hat beispielsweise das OLG Frankfurt die Diskussion neu entfacht, ob auch die Aufspaltung von Volumenlizenzen vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst ist. Und auch bei anderen digitalen Gütern ist die Lage längst nicht klar, wie die Entscheidung des LG Bielefeld von März 2013 zeigt, wonach der Weiterverkauf von Download-Musikstücken vertraglich untersagt werden kann.
Dass das OLG München zu bahnbrechenden neuen Erkenntnissen kommt, ist nicht zu erwarten. Im Fall UsedSoft zeichnet sich also langsam aber sicher ein Ende ab. Für die generellen Rechtsfragen um den Vertrieb digitaler Inhalte gilt das aber noch lange nicht.
Zur Pressemeldung des BGH.
Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH (Az. C-128/11).