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BGH: EBay-Haftung bei jugendgefährdenden Inhalten

Schutz durch Sperrung oder wirksames Altersverifikationssystem möglich

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden. Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Telemedicus berichtete) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte kann daher wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Störer haftbar gemacht werden.
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen habe, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt werden könne:

Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete.

In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung betonte der BGH zugleich, dass eBay keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen dürften, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten bestehe zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss nun klären, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht von eBay beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten eBay hat, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.

Zur Pressemitteilung des BGH

, Telemedicus v. 12.07.2007, https://tlmd.in/a/304

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