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BGH: Die Grenzen der Rechtmäßigkeit bei Googles Autocomplete

Die Autocomplete-Funktion von Google kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Das hat der BGH gestern entschieden (Az. VI ZR 269/12) und einen Streit um die Autocomplete-Funktion an das OLG Köln zurückverwiesen. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle von Suchvorschlägen lehnt der BGH allerdings ab. Ein spannendes Urteil, das aber wohl nicht alle Fragen beantwortet.

Die Autocomplete-Funktion von Google hat wahrscheinlich jeder Internetnutzer schon einmal gesehen. Wenn man bei Google einen Begriff in das Suchfeld eingibt, schlägt Google automatisch dazu passende Begriffe vor. Ein Algorithmus bestimmt dabei, welche Vorschläge im Eingabefeld anzeigt werden. Datenbasis für die Vorschläge sind unter anderem die bisherigen Suchanfragen anderer Nutzer. Die Funktion soll also anzeigen, nach welchen Suchbegriffen andere User bereits gesucht haben. Google selbst greift nach eigenen Angaben nur in bestimmten Fällen redaktionell ein – etwa bei Urheberrechtsverletzungen und pornographischen Inhalten.

Der Streit um Autocomplete

Ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender klagten im Jahr 2011 gegen Google, weil Autocomplete im Zusammenhang mit dem vollen Namen des Inhabers die Begriffe „Betrug“ und „Scientology“ angezeigt hatte. In den Suchergebnissen fand sich allerdings kein Treffer, der tatsächlich einen Zusammenhang zwischen dem Kläger und „Scientology“ oder Betrugsdelikten herstellte.

Land- und Oberlandesgericht Köln lehnten einen Unterlassungsanspruch gegen Google ab: Bei den Begriffen in der Autocomplete-Funktion handele es sich zwar um eigene Informationen von Google, nicht aber um eine eigene Aussage. Wenn bei Eingabe des Namens des Klägers auch „Betrug” und „Scientology” angezeigt wird, sei dem durchschnittlichen Benutzer klar, dass Google nicht behauptet, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Begriffen besteht. Es werde deutlich genug, dass die Anzeige der Begriffe nur aussage, dass viele andere Nutzer nach dieser Begriffskombination gesucht haben.

Ein sachlicher Zusammenhang

Der BGH ist dem nicht gefolgt. So heißt es in der Pressemitteilung:

„Die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers […] in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger […] und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ besteht ein sachlicher Zusammenhang.“

Weiter rechnet der BGH dem Suchmaschinenbetreiber – anders als das OLG Köln – diese Aussage zu:

„[Google] hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.”

Google kann sich danach nicht mit dem Argument entlasten, man präsentiere lediglich das automatisch generierte Ergebnis des Vorschlagsalgorithmus, der im Wesentlichen auf dem Suchverhalten der Nutzer basiert – und nicht etwa von einer redaktionellen Auswahl von Begriffen. Das OLG Köln wird unter dieser abweichenden Wertung also erneut entscheiden müssen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang vor allem der genaue Inhalt der Aussage, die der Autocomplete-Funktion zu entnehmen sein soll. Der BGH spricht in seiner Pressemeldung etwas nebulös von einem „sachlichen Zusammenhang” zwischen dem Kläger und den übrigen Begriffen. Das klingt danach, als würde auch der BGH nicht davon ausgehen, dass der Autocomplete-Funktion zu entnehmen ist, dass der Kläger etwa Mitglied bei Scientology ist oder einen Betrug begangen haben soll.

Wie weit geht in diesem Fall der „sachliche Zusammenhang”? Würde es ausreichen, wenn der Kläger zum Beispiel mal Opfer eines Betruges geworden ist? Oder wenn er auf einer Webseite genannt wurde, auf der auch über Scientology geschrieben wurde? Das Berufungsgericht wird hier womöglich noch Spielraum haben, wobei man auch die vollständige Urteilsbegründung des BGH abwarten muss, um genauer sagen zu können, wo welche Grenzen zu ziehen sind.

Keine Vorabprüfung

Auch wenn die Autocomplete-Funktion möglicherweise das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat, soll Google aber nicht zur Vorabprüfung rechtsverletzender Begriffskombinationen verpflichtet sein:

„Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.”

Der BGH nimmt Google in die Pflicht: Wird das Unternehmen auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss es reagieren und die Sache prüfen.

In gewisser Hinsicht ist das überraschend. Denn offenbar geht der BGH davon aus, dass es sich bei den Begriffen in der Autocomplete-Funktion um eigene Inhalte von Google handelt und nicht etwa um user-generated content. Bei eigenen Inhalten hat man aber normalerweise auch vorab dafür zu sorgen, dass sie keine Rechte Dritter verletzen. Der BGH schreibt dazu in der Pressemeldung:

„Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.”

Der BGH erkennt also an, dass es sich bei Autocomplete-Begriffen gerade nicht um eigene redaktionelle Inhalte handelt, sondern dass sie Ergebnis eines Rechenprozesses sind. Und ein Algorithmus kann Recht von Unrecht nicht ohne Weiteres unterscheiden.

Vorläufiges Fazit

Die Autocomplete-Funktion von Google ist schon seit Längerem in der Diskussion. Das liegt vor allem an Googles mächtiger Stellung: Wenn die zur Zeit erfolgreichste Suchmaschine der Welt einen Zusammenhang mit Scientology oder Betrugsfällen auch nur andeutet, dann kann das massive negative Folgen haben. Insofern ist es schon nachvollziehbar, dass der BGH hier einen „fassbaren Aussagegehalt” sieht und zumindest einen „sachlichen Zusammenhang” zwischen den Begriffen in der Autocomplete-Funktion fordert.

Auf der anderen Seite scheint aber auch die Einschränkung auf nachträgliche Prüfungspflichten sinnvoll. Ein Algorithmus kann nicht auf rechtmäßiges Verhalten verpflichtet werden. Insofern besteht zwischen eigenen redaktionellen und automatisch generierten Inhalten ein deutlicher Unterschied, den der BGH offenbar auch anerkennt.

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen. Die Details der Argumentation des BGH werden also noch etwas auf sich warten lassen. Die Pressemeldung zeigt aber schon: In dem Thema steckt Zündstoff.

Zur Pressemitteilung des BGH.
Zu den Hintergründen von Autocomplete auf tagesschau.de.

, Telemedicus v. 14.05.2013, https://tlmd.in/a/2574

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