Mitte Mai hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Googles Autocomplete-Funktion Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Den vorgeschlagenen Suchbegriffen sei ein eigener Aussagegehalt zu entnehmen. Wenn Google auf rechtsverletzende Begriffskombinationen hingewiesen wird, muss das Unternehmen reagieren, so der BGH.
Bislang war nur die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs veröffentlicht. Nun ist die Begründung auch im Volltext verfügbar. Wer sich davon klare Antworten erwartet hat, wird allerdings enttäuscht.
Die Autcomplete-Funktion von Google dürfte nahezu jeder Internetnutzer schon einmal gesehen haben. Wenn man bei Google einen Begriff in das Suchfeld eingibt, schlägt Google automatisch dazu passende Begriffe vor. Ein Algorithmus bestimmt dabei, welche Vorschläge im Eingabefeld anzeigt werden. Datenbasis für die Vorschläge sind unter anderem die bisherigen Suchanfragen anderer Nutzer. Die Funktion soll also anzeigen, nach welchen Suchbegriffen andere User bereits gesucht haben.
Im Fall des BGH hatte ein Unternehmer festgestellt, dass Google bei Eingabe seines Namens die weiteren Suchbegriffe „Scientology” und „Betrug” vorschlug. In den Suchergebnissen war hingegen kein Treffer zu finden, der einen Zusammenhang zwischen dem Unternehmer und Scientology oder irgendwelchen Betrugsfällen herstellte. Der Unternehmer sah sich deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Google.
Der Streit ging durch die Instanzen. Land- und Oberlandesgericht Köln entschieden zu Gunsten von Google: Die Autocomplete-Funktion zeige lediglich, welche Suchbegriffe häufig eingegeben werden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kläger und Scientology oder Betrugsfällen sei den vorgeschlagenen Begriffen nicht zu entnehmen.
Der BGH sah das anders als die Instanzgerichte. Den vorgeschlagenen Suchbegriffen sei zumindest zu entnehmen, dass zwischen ihnen und dem Kläger ein „sachlicher Zusammenhang” bestehe:
„Der […] Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“ liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. […] Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. […] Sie führt im Streitfall dazu, dass den […] angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen […] die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und den – negativ konnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.”
Mit anderen Worten: Sinn der Autocomplete-Funktion ist es, möglichst sinnvolle Begriffsvorschläge zu machen. Weil das meist auch gut funktioniert, erwartet der durchschnittliche Google-Nutzer, dass zwischen den eingegebenen und den vorgeschlagenen Begriffen ein Zusammenhang besteht.
Eine nachvollziehbare Argumentation. Offen bleibt allerdings, wie eng dieser „sachliche Zusammenhang” sein muss. Würde es beispielsweise genügen, wenn der Kläger bereits Opfer oder Zeuge eines Betrugs gewesen wäre? Und wie sieht es bei Scientology-Kritikern oder Aussteigern aus? Im konkreten Fall waren diese Fragen nicht entscheidend, aber das letzte Wort ist hier wahrscheinlich noch nicht gesprochen.
Auch wenn die vorgeschlagenen Suchbegriffe das Persönlichkeitsrecht verletzen können, stellt der BGH klar, dass Google erst ab Kenntnis für diese Rechtsverletzungen haftet. Dogmatisch ist die Begründung dafür ausgesprochen interessant.
In einem ersten Schritt stellt der BGH fest, dass es sich bei den Autocomplete-Begriffen um eigene Informationen von Google handelt:
„Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – verantwortlich ist […]. Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge.”
Demnach haftet Google nicht etwa für Inhalte seiner Nutzer, sondern unmittelbar selbst. Maßstab für die Haftung ist also nicht etwa die Mitstörerhaftung – Google ist nicht Mitstörer, sondern Täter.
Irritierenderweise wendet der BGH sofort im Anschluss die Grundsätze der Störerhaftung an:
„Ist mithin nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen, kann eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. […] Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt.”
Das ist ausgesprochen verwirrend. Denn die Störerhaftung erfasst den Fall, wo jemand gerade nicht selbst Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, sondern auf andere Weise adäquat-kausal an ihr mitgewirkt hat. Wenn Google aber schon als Täter haftet, braucht es die Störerhaftung nicht.
Systematisch ist die Einordnung also alles andere als eindeutig. Für das Ergebnis in diesem Fall dürfte sie aber nur eine untergeordnete Rolle spielen. Auf dogmatisch verschlungenen Wegen gelangt der BGH jedenfalls zu der Frage, welche Prüfungspflichten Google zumutbar sind. Mit dem Ergebnis, dass Google nur dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird:
„Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.”
Die Entscheidung lässt den Rechtsanwender weitgehend ratlos zurück. Das beginnt schon mit dem Aussagegehalt der Autocomplete-Begriffe: Ein sachlicher Zusammenhang zwischen eingegebenen und vorgeschlagenen Begriffen soll der Autocomplete-Funktion zu entnehmen sein. Wie weit ein solcher sachlicher Zusammenhang reichen soll, bleibt offen. Der vorliegende Fall scheint in diesem Punkt relativ eindeutig gewesen zu sein: Der Kläger hatte offenbar weder zu Scientology noch zu Betrug irgendeine Verbindung.
Der Begriff des „sachlichen Zusammenhangs” schließt allerdings allenfalls solche Extremfälle aus, ist aber ansonsten nichtssagend. Zur Abgrenzung taugt er jedenfalls kaum. Dabei sind Grenzfälle schon heute im Anmarsch. Der populärste dürfte der Fall Bettina Wulff sein, die sich gegen den Autocomplete-Vorschlag „Prostituierte” wehrt. Besteht hier schon deshalb ein „sachlicher Zusammenhang” weil Medien über ein entsprechendes Gerücht berichtet haben? Oder weil Frau Wulff gegen diese Gerüchte vorging? Der BGH bietet dafür keinerlei Anhaltspunkte.
Fragen bleiben auch bei der Haftung von Google offen. Haftet Google nun als Täter oder Störer? Welcher genaue Haftungsmaßstab gilt und wie wird er hergeleitet? Den Ausführungen des BGH ist an dieser Stelle kaum zu folgen. Für den vorliegenden Fall mag die genaue Einordnung ebenfalls nicht entscheidend gewesen sein. Für künftige Fälle kann sie jedoch elementar sein – etwa, wenn es nicht nur um Unterlassung, sondern auch um Schadensersatz geht.
Letztlich hilft die Entscheidung in der Diskussion um Rechtsverletzung durch Autocomplete-Funktionen kaum weiter. In einem speziellen Fall hat der BGH nun ein Urteil gefällt. Abstrakte Maßstäbe, die sich auf ähnliche, aber nicht identische Fälle übertragen lassen, gibt die Entscheidung aber kaum her. Das Thema Autocomplete ist wahrscheinlich noch lange nicht vom Tisch.
Die Entscheidung Az. VI ZR 269/12 im Volltext.
Kritische Besprechung von Prof. Niko Härting.