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BGH: Datenabgleich mit Datenbanken rechtswidrig

Der BGH hat am Donnerstag entschieden, dass der Abgleich mit der Datenbank eines Konkurrenten rechtswidrig ist (Az. I ZR 191/05). Im konkreten Fall ging es um den Hersteller von Datenbanken für Zolltarife. Dieser hatte seine Datenbank mit der eines Konkurrenten abgeglichen und einige wenige Datensätze übernommen. Für den BGH stellten sich nun im Wesentlichen zwei Probleme:

1. War bereits das Kopieren der Datenbank auf die Festplatte eine Urheberrechtsverletzung?

2. Ist schon der Abgleich der Datenbank rechtswidrig oder ist das Kopieren einiger weniger Datensätze erlaubt?
Urheberrechtsverletzung durch Installation

Das OLG Köln hatte als Berufungsgericht entschieden, dass bereits das vollständige Kopieren der Datenbank auf die Festplatte eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Das sah der BGH anders. Denn dies gehöre zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Datenbank. Aus der Pressemeldung:

„Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten […] nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei.“

Urheberrechtsverletzung durch Datenabgleich

Allerdings sei schon der Abgleich der beiden Datenbanken eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Köln war in erster Instanz noch davon ausgegangen, dass der reine Abgleich mit der Datenbank zulässig sei, wenn nur ein geringer Teil an Datensätzen anschließend kopiert wird. Das Landgericht ging dabei von neun Datensätzen im Verhältnis zu insgesamt 5 Millionen aus. Das Oberlandesgericht sah dies schon anders: Auf die Menge der kopierten Daten käme es nicht an, wenn ein automatischer Abgleich mit allen Datensätzen vorgenommen werde.

Dem schloss sich der BGH an. Beim Abgleich der Datenbank müsse zumindest im Arbeitsspeicher eine Liste mit neuen oder geänderten Datensätzen gespeichert werden. Dies reiche bereits aus, um eine Urheberrechtsverletzung zu begründen. In der Pressemeldung heißt es dazu:

„Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.“

Amtliche Werke?

Am Rande beschäftigte sich zumindest das OLG Köln noch mit der Frage, ob es sich bei den Daten – nämlich den Zolltarifen – nicht um „amtliche Werke“ handeln könnte, die nach § 5 UrhG gemeinfrei sind. Das Gericht ging davon aus, dass § 5 UrhG nicht für Datenbanken gelte, die lediglich amtliche Werke zum Inhalt haben. Im Ergebnis spielte diese Ansicht jedoch keine Rolle, denn Zolltarife fallen so oder so nicht unter § 5 UrhG. Insofern ist der Pressemeldung bislang auch nur zu entnehmen, dass der BGH ebenfalls davon ausging, dass § 5 UrhG in diesem Fall nicht greift. Aus welchem Grund ist jedoch offen.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar.

Zum Urteil des OLG Köln.

Zur Pressemeldung des BGH.

, Telemedicus v. 02.05.2009, https://tlmd.in/a/1282

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