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BGH: Blühende Landschaften, Kunst und Zitate

Das Zitat im Urheberrecht wird häufig missverstanden. Das Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen und nicht alles, was im Volksmund noch als Zitat durchgeht, wird auch vom Urheberrecht als Zitat erfasst. Das musste auch ein ehemaliger Amtsrichter schmerzlich erfahren, der vor dem BGH mit seinem Verständnis eines urheberrechtlichen Zitates gescheitert ist.

Bereits im November 2011 hat der BGH seine Entscheidung „Blühende Landschaften” verkündet, heute ist der Volltext erschienen. Darin befasst sich der BGH ausführlich mit den Anforderungen an Zitate und das Spannungsverhältnis zur Kunstfreiheit.

Der Fall

Der Fall spielte im malerischen Oder-Spreekreis. Ein ehemaliger Richter vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte nach seiner Pensionierung ein Buch veröffentlicht. „Blühende Landschaften“ hieß das Werk, in dem der Richter Erkenntnisse und Anekdoten seiner Amts- und Lebensgeschichte zum Besten gab. Seine Geschichten illustrierte er mit Fotos und Zeitungsartikeln aus der Märkischen Oderzeitung.

Diese sah sich dadurch in ihren Urheberrechten verletzt und klagte. Während das Landgericht Potsdam den Kollegen noch ganz überwiegend verurteilte, gab das Oberlandesgericht Brandenburg dem Richter recht: Das Zitatrecht dürfe nicht zu strenge Maßstäbe anlegen, wenn es um Kunstwerke geht. Der Kunstfreiheit müsse ein gewisser Spielraum eingeräumt werden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH sah das anders: Zwar müsse die Kunstfreiheit bei der Auslegung des Zitatrechts berücksichtigt werden. Das fremde Werk müsse aber auch künstlerisch genutzt werden – das Zitat müsse „Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung” sein.

Aber der Reihe nach: Das Zitatrecht ist strenger als gemeinhin gedacht. Ein Zitat im Sinne des Urheberrechts liegt in aller Regel nur dann vor, wenn ein fremdes Werk als Beleg verwendet wird. Die klassische Form des Zitates stützt also eine eigene Behauptung.

Gerade wenn es um Kunstwerke geht, wird das jedoch häufig zum Problem. Denn welche Behauptung eines Kunstwerkes kann schon belegt werden? Anders als in vielen anderen Staaten kennt das deutsche Urheberrecht auch keine anderen Ausnahmen, die der Kunstfreiheit einen Ausweg aus den strengen Vorschriften bieten könnten. Selbst die EU-Urheberrechtsrichtlinie sieht Ausnahmen für Karikaturen und andere Kunstformen vor. Verpflichtend sind diese Ausnahmen jedoch nicht und Deutschland hat sie nicht übernommen. Und doch muss die Kunstfreiheit irgendwie berücksichtigt werden – schließlich ist sie in Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert.

Das Zitatrecht muss daher verfassungskonform ausgelegt werden. Geht es um Kunst, kommt es auf die Belegfunktion des Zitates daher nicht zwingend an. In seiner Entscheidung „Germania 3” hat es das Bundesverfassungsgericht so formuliert:

„Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit dieser Vorschrift für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei anderen, nichtkünstlerischen Sprachwerken.”

So sah es im Prinzip auch der Bundesgerichtshof. Nur: Er sah in dem Einsatz der Zitate keine Kunst. Das bloße Kombinieren von eigenem Text mit fremden Werken reiche nicht aus, um das Zitatrecht weit auszulegen. Es gehe dabei nur um die „Anreicherung des eigenen Werks durch fremdes geistiges Eigentum”:

„Das Berufungsgericht hat es im Kern ausreichen lassen, dass der Beklagte eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert hat. Eine solche Kombination mag – wie das Berufungsgericht angenommen hat – auch als künstlerische Technik in Betracht kommen, namentlich in Form einer literarische Collage oder Montage. Der Einsatz einer grundsätzlich als künstlerische Technik gebräuchlichen Form allein reicht jedoch zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus […]. ”

Der „formale Akt” der Kombination reiche nicht aus, so der BGH. Die Illustrationen dienten „einer möglichst anschaulichen und facettenreichen Mitteilung historischer Tatsachen” und nicht dem schöpferischen Ausdruck. Der Autor könne sich damit nicht auf das Zitatrecht berufen, die Wiedergabe der Zeitungsausschnitte war damit rechtswidrig.

Is das Kunst oder kann das weg?

Die Entscheidung liest sich reichlich nebulös. Der bloße Einsatz künstlerischer Mittel reicht dem BGH nicht, um die Privilegien der Kunstfreiheit anzunehmen. Das Buch mag wie Kunst aussehen, ist es aber nicht, so klingt die Entscheidungsbegründung. Dabei bleibt der BGH verdächtig vage mit eigenen Argumenten: Das Berufungsgericht hatte zum Beispiel die Kombination verschiedener textlicher Stilarten als schöpferische Ausdrucksform akzeptiert. Falsch, sagt der BGH. Es handele sich dabei lediglich um einen „technischen Umstand”. Mit dieser Argumentation lässt sich jede Kunstform auf einen „technischen Umstand” reduzieren.

Auch der Unterschied zwischen einer „anschaulichen und facettenreichen Mitteilung” und dem künstlerischen Umgang eines Schriftstellers mit Sprache bleibt offen. Ist es nicht gerade die Kunst eines Schriftstellers, die Dinge nicht nüchtern, sondern anschaulich und facettenreich zu schildern?

Letztlich ist der Fall natürlich schwer zu beurteilen, ohne das corpus delicti gesehen zu haben. Gut möglich, dass der BGH im Ergebnis mit seiner Einschätzung sogar richtig liegt. Isoliert betrachtet, sind die Urteilsgründe aber wenig überzeugend. Es ist genau diese „wertende Einengung” des Kunstbegriffs, die sich das Bundesverfassungsgericht regelmäßig verbittet.

Es zeigt sich allerdings auch das grundlegende Problem des Zitats im Urheberrecht: Solange das Gesetz selbst keine expliziten Ausnahmen für Kunst- und Meinungsfreiheit vorsieht, ist das Zitatrecht der Notanker, um das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Das führt dazu, dass es kaum Rechtssicherheit beim Zitieren gibt. Selbst wenn man für Werke der Kunst einen weiteren Spielraum zulässt, bleibt stets die Unsicherheit, wann es sich bei einem Werk überhaupt um Kunst handelt. Dadurch wird rechtssicheres Zitieren fast selbst zu einer Kunstform.

Die Entscheidung des BGH Az. I ZR 212/10 im Volltext.
Die „Germania 3”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Telemedicus zu Urheberrecht und Meinungsfreiheit bei geleakten Dokumenten.

, Telemedicus v. 05.06.2012, https://tlmd.in/a/2321

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