Telemedicus

, von

BGH bestätigt Rechtsprechung zu Störerhaftung bei Ebay

Mit dem heutigen Urteil (I ZR 35/04) hat der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Das aus dem Teledienstegesetz (§ 11 TDG) ins neue Telemediengesetz (§ 10 TMG) übernommene Haftungsprivileg für Host-Provider gilt demnach nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Ein Internet-Auktionshaus kann danach als Störer haftbar gemacht werden, wenn mittels der Internetplattform das Angebot gefälschter Markenartikel ermöglicht wird. Wird das Auktionshaus von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, muss es nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch die technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
Aus der Pressemeldung des BGH:

Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Ebay bleibt gelassen

Wie Spiegel Online berichtet, nimmt eBay die Entscheidung gelassen hin: Mit dem Urteil seien keinerlei zusätzliche Abläufe in den Geschäftsprozessen verbunden. Klar erkennbare Fälschungen seien gemäß den eBay-Grundsätzen untersagt und würden seit Jahren vom eBay-Sicherheitsteam, mittels einer speziellen Sicherheitssoftware, aktiv aufgespürt und gelöscht werden. eBay arbeite dabei mit den Markeninhabern zusammen, da diese als Experten für ihre Artikel sehr viel besser als eBay erkennen könnten, ob es sich bei einem Artikel um eine Fälschung handelt. Zudem habe man das Regelwerk verschärft, für das Anbieten häufig gefälschter Artikel sei eine zusätzliche Verkäufer-Verifizierung notwendig.

Zur Pressemitteilung des BGH. (Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor)

Zum Urteil des BGH aus dem Jahre 2004 (PDF).

Zur Meldung von heise-online.

, Telemedicus v. 19.04.2007, https://tlmd.in/a/181

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory