Der Inhaber eines privaten Mobilfunkanschlusses kann von einer Telefongesellschaft Auskunft über den Versender unverlangter SMS-Werbung verlangen. Das entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger, nachdem er eine unverlangte Werbe-SMS eines ihm unbekannten Absenders erhalten hatte, an die Beklagte, T-Mobile Deutschland gewandt, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile verweigerte eine Auskunft mit der Begründung dass sie nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet sei.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist in seinem Urteil vom 19. Juli (I ZR 191/04) auf § 13a des Unterlassungsklagengesetzes: Dieser wurde 2002 in das Gesetz eingefügt und räumt dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft ein. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, schien den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.
Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG daher in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat: Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Dies widerspreche aber dem Willen des Gesetzgebers. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hatte der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.