Bereits im Juli letzten Jahres hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Werbung für Waren in einer Preissuchmaschine die Versandkosten nicht erst auf der Seite des Versandhändlers genannt werden dürfen. Die Entscheidung (Urteil vom 16.7.2009 Az. I ZR 140/07) liegt nun im Volltext vor.
Der Fall
Ein Elektronik-Versandhändler hatte in der Preissuchmaschine „froogle.de” (jetzt „Google Products”) seine Waren beworben, ohne auf die zusätzlichen Versandkosten hinzuweisen. Erst nach Anklicken der Produktabbildung oder des Produktnamens gelangte der Nutzer auf die Seite des Online-Händlers. Dort waren neben dem Produktpreis auch die Versandkosten angegeben. Der Werbende wurde von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung der Beklagten in der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung „unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages” darstellt. Deshalb sei die Preisangabenverordnung (PAngV) vollständig anwendbar. Danach muss ein Online-Händler, der Werbung unter Angabe von Preisen macht, die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben machen. Das schließt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAngV auch die Information ein, ob zusätzliche Versandkosten anfallen. Die Revision des Versandhändlers wurde deshalb zurückgewiesen.
Zu beachten ist, dass der Bundesgerichtshof zwischen Preisangaben im Onlinewhop und in Preissuchmaschinen/Preisvergleichsseiten unterscheidet.
In Onlineshops genügt es, dass dem Kunden die Angaben zu den Versandkosten alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss ( BGH Urteil vom 4.10.2007 Az. I ZR 143/04). Bei Preissuchmaschinen erwarte der Verbraucher jedoch die Angabe des vollständigen Endpreises, sowie aller zusätzlichen Kosten (insbesondere der Versandkosten), um sich einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, was er letztendlich für das Produkt bezahlen muss.
Da die Versandkosten von Anbietern oftmals merklich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten enthält oder bei dem zumindest darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen.
Der Verbraucher trifft bei der Nutzung einer Preisvergleichsliste bereits eine Vorauswahl anhand der günstigsten Angebote, ehe er sich mit einem Angebot näher befasst.
Die Möglichkeit, die Warenabbildung oder den Produktnamen anzuklicken, stelle keinen „sprechenden Link” dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er darüber weitere Informationen über zusätzliche Versandkosten erhalten könne, weil der Verbraucher hinter einem solchen Link weitere Produktinformationen erwarte, nicht jedoch Angaben über Versandkosten.