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BFH: eBay-Verkäufe und die Umsatzsteuer

Wer auf eBay innerhalb von drei Jahren knapp 900 Verkäufe vornimmt und damit über 70.000 Euro Erlös erzielt, der rückt fast automatisch ins Visier des Finanzamtes, wenn er keine Umsatzsteuererklärungen einreicht. Zu Recht, wie kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. V R 2/11) entschieden hat. Konkret ging es in dem Rechtsstreit wieder einmal um die Frage, ab wann eBay-Verkäufer als umsatzsteuerpflichtige „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einzustufen sind.
Der Sachverhalt

Die Kläger – ein Ehepaar – tätigten über eBay zwischen den Jahren 2003 bis 2005 mehr als 900 Verkäufe mit unterschiedlichsten Gegenständen und erzielten damit über 70.000 Euro Erlös. Sämtliche Verkäufe wurden als „Privatverkauf“ durchgeführt, bei denen die Kläger die Gewährleistungsrechte ausschlossen. Für die eBay-Erlöse gaben die Kläger keine Umsatzsteuererklärungen ab.

Im Nachgang einer Steuerfahndung bei den Klägern ergingen vom Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2003-2005. Die entsprechenden Einspruchsverfahren der Kläger blieben erfolglos, das zuständige Finanzgericht Baden-Württemberg wies die darauf folgende Klage der Eheleute als unbegründet ab. Es war der Auffassung, dass die Kläger auf eBay einer „nachhaltigen“ Tätigkeit nachgegangen seien, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Kläger wendeten sich daraufhin an den BFH.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat zwar das Urteil des Finanzgerichtes aus anderen Gründen aufgehoben und die Angelegenheit ans Finanzgericht zurück verwiesen – aber dennoch dessen Feststellungen zur Umsatzsteuerpflicht eines Unternehmers auf eBay bestätigt. Der BFH verwies zunächst auf den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes:

„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. […]

§ 2 Abs. 1 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. […]”

Entscheidend für den BFH: Waren die Kläger auf eBay einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgegangen und insoweit „Unternehmer“ im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG?

Händlerähnliche Organisationsstruktur ausschlaggebend

Zur Beurteilung dieser Frage stellte der BFH auf eine Gesamtwürdigung der Umstände ab und kam zu dem Schluss, dass die Kläger auf eBay mit einer händlerähnlichen Organisationsstruktur agierten und insoweit als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren waren.

Die Kläger hätten einen erheblichen, professionellen Aufwand betrieben, der weit über das Maß einer privaten Vermögensverwaltung hinaus gegangen wäre. Jeder einzelne Verkauf auf eBay hätte vom Einstellen des Angebots bis hin zum Absenden des Pakets zeitaufwendig betreut werden müssen, um die von den Klägern erreichten Erlöse zu erzielen.

Insoweit seien die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die auf eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erkannten, richtig gewesen.

Was heißt das nun für andere eBay-Verkäufer?

Wer auf eBay so professionell organisiert wie ein Händler auftritt, muss sich gegebenenfalls vom Finanzamt auch umsatzsteuerrechtlich wie ein Händler behandeln lassen. Ein regelmäßiger Hinweis auf einen „Privatverkauf“ kann da nicht schützen.

Bei über 70.000 Euro unversteuertem Erlös in drei Jahren war im vorliegenden Fall aber fast zwangsläufig davon auszugehen, dass das Finanzamt hellhörig wird. Dieser Fall zeigt im Übrigen auch, dass Finanzämter von der ihnen zustehenden Möglichkeit der Kontenabfrage offenbar regen Gebrauch machen.

Einen gangbaren Mittelweg für eBay-Verkäufer, die nicht in den umsatzsteuerpflichtigen Bereich kommen möchten, bietet die bekannte Vorschrift des § 19 UStG: Wer darauf achtet, einen Gesamterlös in Höhe von 17.500 Euro im Jahr nicht zu überschreiten, wird nicht zur Umsatzsteuer veranlagt. Ein Streit ungewissen Ausgangs mit dem Finanzamt über den Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des § 2 UStG ist dann hinfällig.

Zum Urteil des BFH vom 26.04.2012 im Volltext.

, Telemedicus v. 15.08.2012, https://tlmd.in/a/2396

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