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Beschweren lohnt sich: Bundesnetzagentur mahnt 1&1 ab

Auf Antrag des Bloggers und Journalisten Dorin Popa hat die Bundesnetzagentur die 1&1 Internet AG abgemahnt. Streitpunkt ist die mangelhafte Preisauszeichnung für die 0900-Telefonnummer des 1&1-Supports. Das Unternehmen hatte zu den Kosten seiner Hotline angegeben, dass sich diese auf „0 bis 24 Cent pro Minute“ beliefen. Diese allgemeine Preisangabe genügt jedoch nach Ansicht der BNetzA nicht den Anforderungen aus § 66a TKG, wonach der genaue zu zahlende Preis pro Minute anzugeben ist, inklusive „sonstiger Preisbestandteile“.
Grund für die breite Preisspanne bei der 1&1-Hotline: Kosten fallen abhängig von der Art der Dienstleistung an, die Kunden anfordern, wobei lediglich die Auswahl mittels Sprachcomputer kostenfrei ist. Doch auch in diesem Fall müssten wohl die genauen Konditionen bei der Preisgestaltung ausgewiesen werden.

Deshalb hat die Bundesnetzagentur 1&1 nun abgemahnt (Az. Esch21 EB-158399/08). Den Stein ins Rollen gebracht hat der Blogger Dorin Popa, der sich während eines längeren DSL-Ausfalls über die Geschäftspraktiken von 1&1 ärgerte.

Nachfolgend dokumentieren wir mit freundlicher Genehmigung von Dorin Popa den E-Mai-Verkehr mit der Bundesnetzagentur, um zu zeigen, dass eine solche Beschwerde ein sehr schnelles und effektives Mittel sein kann, sich als Bürger intransparente Preisgestaltung nicht gefallen zu lassen:

Mehrdeutige Preisangaben der 1&1 AG bei 0900er Nummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 1&1 AG gibt bei Ihrer 0900er Servicenummer, die unter anderem von deren Störungsstelle benutzt wird, zwar einen Preis an, der aber variabel ist, also: „0 bis 24“ bzw. sogar „0 bis 99 ct/pro Min. vom Festnetz Deutsche Telekom“, siehe etwa: http://www.1und1.de/index.php?&page=bestandskunden.

Für mich als Verbraucher bedeutet es, daß ich nicht weiß, ob der Anruf nun kostenfrei ist oder nicht, die Ansagepolitik während der Gesprächsführung durch den Sprachcomputer ist da auch uneinheitlich, manchmal wird man darauf hingewiesen, ob der Anruf ab einem bestimmten Moment etwas kostet oder kostenfrei bleibt, manchmal nicht.

Da die Gesetzgebung eine Preisangabe vorschreibt, wollte ich wissen, ob mit einer so mehrdeutigen Angabe den Auflagen Rechnung getragen wird oder nicht.

Widrigenfalls bitte ich Sie um eine entsprechende Abahnung der 1&1 AG.

Bitte halten Sie mich über den Vorgang auf dem laufenden.

Mit besten Grüßen

Dorin Popa

Aktenzeichen Esch21 EB-158399/08

Sehr geehrte[r Herr] Popa,

Sie hatten sich wegen fehlerhafter Preisangaben bei der Bewerbung von
Rufnummern der 1&1 Internet AG an die Bundesnetzagentur gewandt.

Aufgrund des Verstoßes gegen § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde dem
jeweiligen Zuteilungsnehmer der Rufnummern unter Hinweis auf die gesetzlichen
Regelungen für Geteilte-Kosten-Dienste bzw. Premium-Dienste eine Abmahnung
erteilt.

Erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis:
Das TKG eröffnet für die Bundesnetzagentur nicht die Möglichkeit, Verbraucher
bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Ich
empfehle Ihnen daher, Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche ggf. mit
Hilfe eines Rechtsbeistandes zu verfolgen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur

Zum Blogeintrag von Dorin Popa.

, Telemedicus v. 18.09.2008, https://tlmd.in/a/977

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