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Berliner Datenschutzbeauftragter warnt vor geplantem Bundesmeldegesetz

Alexander Dix

In einer Pressemeldung spricht sich der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, mit klaren Worten gegen die Einführung eines Bundesmeldegesetzes aus:

„Es darf keinen Rückfall in die Zeit des Zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR mit seinen Personenkennzeichen geben, die bei der deutschen Einigung als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und deshalb abgeschafft wurden. Die dezentrale Verarbeitung von Meldedaten im vereinten Deutschland hat sich bewährt.“

In der Pressemitteilung wendet sich Dix gegen angebliche Pläne der Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Meldegesetz zu erlassen. Seit der Föderalismusreform besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 enum. 3 GG) und wäre so befugt ein solches Bundesgesetz zu erlassen.
Bisher werden die einzelnen kommunale Melderegister von den Bundesländern geführt. Der Berliner Datenschützer sieht bei einem Zentralregister die Gefahr, dass mit der Verknüpfung der Meldedaten aller 82 Millionen Bundesbürger Begehrlichkeiten geweckt und Missbrauchsanreize geschaffen werden könnten.

„Auch wenn keine zentrale Meldebehörde entstehen soll, könnte die zunehmende Vernetzung der kommunalen Melderegister aber in der Praxis zu einer zentralisierten Datenverarbeitung führen, wenn keine entsprechenden Sicherungen eingebaut werden.“

Ferner mahnt Dix die sich abzeichnende Entwicklung an, dass zentrale Datenbanken, die etwa bei Rasterfahndungen genutzt werden oder wie hier für das Meldewesen geplant sind, unter dem Aspekt der Bürgernähe und dem Schlagwort „e-government“ den Bundesbürgern schmackhaft gemacht werden sollen.

Das in der Presseerklärung des Berliner Datenschutzbeauftragten in Rede stehende angeblich geplante Bundesmeldegesetz ist nicht zu verwechseln mit dem seit 1980 geltenden Melderechtsrahmengesetz.

Pressemitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (pdf)  

, Telemedicus v. 18.04.2007, https://tlmd.in/a/167

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