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Berichterstattung über Freigängeralltag von Ex-RAF-Mitglied Eva Haule

Mit einstweiligen Verfügungen vom 1. und 13. März untersagte das Berliner Landgericht Berichte und Bilder über Eva Haule und ihren Freigängeralltag. Auch der Abdruck eines Fahndungsplakates aus dem Jahre 1985, auf dem das Ex-RAF-Mitglied zu sehen ist, wurde in diesem Zusammenhang verboten.

Bei ihren Freigängen wurde die 52-jährige von der zum Springerverlag gehörenden BZ heimlich fotografiert. Die Fotos dienten als Illustrierung für den Bericht „RAF-Terroristin läuft durch Berlin“ in der BZ vom 19.02.2007. Die Berliner Morgenpost hatte einen Bericht über die bevorstehende Haftentlassung mit dem besagten Fahndungsfoto bebildert.
Eva Haule wurde 1988 zu 15 Jahren und schließlich 1994 in einem weiteren Prozess aufgrund neuer Beweise wegen dreifachen Mordes und 23fachen versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. In dem «Kommando Jan-Carl Raspe», das Ende 1984 einen Bombenanschlag auf die NATO-Schule in Oberammergau verüben wollte, hatte sie eine führende Rolle gespielt.

Über ihre Haftentlassung wird voraussichtlich Mitte des Jahres vom Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Damit wäre die auch als Künstlerin von sich Reden Machende nach Brigitte Mohnhaupt in diesem Jahr das zweite Ex-RAF-Mitglied, das nach Verbüßung der Mindesthaftzeit auf Bewährung freikommt.

Grundsätzlich ist eine Berichterstattung über private Lebensvorgänge als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu sehen. Anderes kann gelten, wenn die betroffene Person eine solche der Zeitgeschichte ist und die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse hat, welches die persönlichen Belange im konkreten Fall überwiegt. Im Zusammenhang mit Aufsehen erregenden Straftaten können Straftäter zu solchen Personen der Zeitgeschichte werden. Es darf über sie berichtet werden, je nach Schwere und Umständen der Straftat auch mit Name und Bild. Schließlich liegt es an jedem selbst, sich nicht bewusst über die Rechtsordnung hinweg- und dadurch in das Licht der Öffentlichkeit zu setzen. Das Informationsinteresse ist allerding zeitlich auf die Aktualität der Straftat beschränkt. Darüberhinaus kann einer Berichterstattung ausnahmsweise ein neuer Anlass Berechtigung geben, etwa, wenn neue Details über die damaligen Verbrechen auftauchen. Ansonsten gilt, je länger die Straftat zurückliegt und damit auch an öffentlichem Interesse verliert und je näher die Haftentlassung rückt, desto stärker ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor allem im Hinblick auf seine Resozialisierung zu gewichten. Eine Prangerwirkung soll vermieden werden, um der Wiedereingliederung in die Gesellschaft weitestgehend Rechnung zu tragen. Denn gerade diese steht auch im Interesse der Gesellschaft.

Zwar wird man bei Eva Haule ein öffentliches Interesse an der Aufklärung über ihre bevorstehende Haftentlassung durchaus als berechtigt ansehen können. Jedoch stehe ihr wie jedem anderen Häftling das Recht zu, die Entlassungsvorbereitungen außerhalb öffentlicher Aufmerksamkeit zu durchleben, lautet es in der Antragsschrift von ihrer Anwältin Stefanie Schork. Zudem mag gerade die Überschrift der BZ, in der Eva Haule weiterhin als Terroristin bezeichnet wird, nahezu falsch anmuten. Von Freiheit wäre bei derartiger Beschattung durch private „Leibwächter“ der Boulevardpresse jedenfalls wieder nur bedingt zu sprechen.

Verbrechen verlieren mit der Zeit nicht ihre Schwere. Auch die Schuld eines Menschen wird abstrakt betrachtet nicht geringer. Wohl aber verändert sich dieser Mensch und dadurch nimmt die Beziehung zu der Schuld, die er vor Jahren auf sich geladen hat, eine schwächer ausgeprägte Form an.

Artikel dazu in der taz vom 20.03.2007

Eva Haule als Fotografin

, Telemedicus v. 22.03.2007, https://tlmd.in/a/114

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