Passend zur ULD-Debatte um die Facebook-Reichweitenanalyse bringt der Beck-Verlag eine neue juristische Zeitschrift auf den Markt: „ZD – Zeitschrift für Datenschutz“. Wir haben die kostenfrei im Internet veröffentlichte erste Ausgabe zum Anlass genommen, sie uns einmal genauer anzuschauen.
Allgemeines zur Zeitschrift
Datenschutz ist in aller Munde. Dem will die „ZD“ gerecht werden, indem sie über datenschutzrechtliche Aspekte aus allen Rechtsgebieten informiert. Gleichzeitig soll die nationale und internationale Gesetzgebung beleuchtet werden. Insgesamt wolle man die Diskussion rund um den Datenschutz begleiten. Im Mittelpunkt sollen dabei Themen aus der Unternehmenspraxis stehen.
Zielgruppe sind laut eigener Aussage „Rechtsanwälte, Juristen und Berater in Unternehmen, Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte, Compliance-Officer, Certified Internal Auditors (Interne Revision), Gerichte, Behörden, Verbände, Universitäten und Bibliotheken“. Es handelt sich also um ein Blatt, das die gesamte Bandbreite der möglichen Zielgruppe auch abdecken will. Der Herausgeberstab, dem unter anderem Jochen Schneider und Thomas Hoeren angehören, wird dementsprechend durch einen bunt gemischten Beirat von Professoren, Richtern, Rechtsanwälten und Unternehmensjuristen unterstützt.
Jedes Heft soll „ein Editorial, fundierte Aufsätze mit praxisorientierten Lösungsvorschlägen, durchgehend zweisprachige Abstracts in Deutsch und Englisch, aktuelle Gerichtsentscheidungen mit Anmerkungen sowie aktuelle Kurzbeiträge“ enthalten. Insgesamt fügt sich die Zeitschrift in das „Beck-System“ ein, in dem Print- und Onlinemedien sowie verschiedene Internetdienste für die Nutzer miteinander verknüpft werden. Erwähnenswert ist hier eine Newsliste, die auf aktuelle Themen auch über den Zeitschrifteninhalt hinaus hinweist.
Die „ZD“ erscheint monatlich ab September 2011. Dazu soll es zweimal im Monat einen E-Mail-Newsletter geben. Die Kosten für ein jährliches Normalabonnement belaufen sich auf 199 Euro. Angeboten wird auch ein „kostenloses Schnupper-Abo für 3 Monate“. Studenten und Referendare zahlen 99 Euro.
Die erste Ausgabe
Das Layout reiht sich mit Überschriften, Teasern, Subtiteln und einer Fülle an Fußnoten am Seitenende in die altbekannte Tradition ein. Die Teaser sind jeweils in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Praktisch: Am Anfang jedes Beitrages findet sich eine Schlagwort-Liste. Diese erleichtert den Überblick und verkürzt eine themenorientierte Suche. Hinter jedem Beitrag befindet sich ein Autorenfoto mit kurzer Info, wie man es auch aus anderen Zeitschriften kennt.
Auch die Grundstruktur enthält keine Überraschungen. Die Zeitschrift ist in drei große Blöcke aufgeteilt: Fokus, Beiträge, Rechtsprechung. Nach der Inhaltsübersicht findet sich zunächst der „ZD-Fokus“, in dem in verschiedenen Anmerkungen aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht kommentiert werden. „Die Reform des Beschäftigtendatenschutzes auf Abwegen?“ fragt da zum Beispiel Marie-Theres Tinnefeld, Professorin für Datenschutz und Wirtschaftsrecht an der Hochschule München. Christian Regnery befasst sich mit dem Datenleck beim Zoll und daraus entstandenen Forderungen, bei Datenlecks spezielle Informationspflichten gemäß § 42a BDSG auch auf Behörden auszuweiten.
Im anschließenden Editorial kommt Viviane Reding, EU-Justizkommissarin und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission zu Wort. Sie beschreibt die Herausforderungen an den Datenschutz bis 2020 aus europäischer Perspektive in 5 Eckpunkten.
Die darauf folgenden Beiträge spiegeln die breite thematische Aufstellung innerhalb des Datenschutzrechts wieder. Thomas Hoeren widmet sich beispielsweise der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Google Analytics. Antonie Knierm geht der Frage nach, wie sich die Vorratsdatenspeicherung von TK- und Fluggastdaten mit dem vom BVerfG aufgestellten Verbot umfassender Überwachung verträgt.
Der nächste Abschnitt widmet sich der Rechtsprechung. Dargestellt werden zehn Entscheidungen aus der Rechtsprechung, von denen neun aus dem Jahr 2011 datieren. Von höchstrichterlicher Rechtsprechung bis zum Amtsgerichtsurteil findet sich auch hier eine interessante Mischung unterschiedlicher Themen wieder. Zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, in dem darüber entschieden wurde, ob der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers dessen E-Mail-Account einsehen darf, hat der Arbeitsrichter Jens Tiedemann eine Anmerkung verfasst. International ist das Schweizer Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil zur Anonymisierung bei Google-Street-View vertreten.
Fazit
Die „ZD“ tritt zu einer nahezu unüberschaubaren Fülle an juristischen Fachzeitschriften (nicht nur) im Angebot des Beck-Verlages hinzu. Sie ist auch nicht die erste Zeitschrift, die sich ausschließlich dem Datenschutz widmet. Der Platzhirsch „DuD – Datenschutz und Datensicherheit“ trägt bereits seit 1977 zu einem interdisziplinären Austausch bei, der „alle rechtlichen und technischen Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit in Informationsverarbeitung und Kommunikation“ vereinen möchte. Daneben gibt es beispielsweise noch die Zeitschriften „Recht der Datenverarbeitung (RDV)“, den „Datenschutz-Berater“ oder auch die „Datenschutz Nachrichten (DANA)“. Doch auch wenn sich hier Konkurrenzverhältnisse entwickeln sollten, dürfte sich dies für die Leser letztlich mehrheitlich positiv auswirken.
Mit dem Aufbau und dem Konzept althergebrachte Wege zu gehen, erscheint im Hinblick auf die Zielgruppe sinnvoll. Niemand dürfte im Übrigen von einer juristischen Fachzeitschrift insoweit bahnbrechende Entwicklungen erwarten. Auch ein englisches Abstract ändert daran nichts – vor allem wenn der vollständige Artikel lediglich auf deutsch verfügbar ist.
Dass bei der Zielgruppe keine Einschränkungen gemacht werden, ist nicht verwunderlich. Der Datenschutz hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte immens gewandelt. Das Internet hat seinen ganz besonderen Beitrag dazu geleistet. Dass der gesetzliche Schutz de lege lata völlig ungenügend ist, ist schon fast ein alter Schuh. Allerdings macht der Datenschutz aufgrund seiner rasanten Entwicklung sowohl im wirtschaftlichen als auch im privaten Leben vor kaum einer Entscheidung halt. Insofern darf man hoffen, dass die ZD auf lange Sicht nicht nur zum Verständnis beitragen wird, sondern auch ihren Beitrag zur Fortentwicklung des Datenschutzrechts leisten wird.
Ein Punkt, der dafür spricht, ist die im aktuellen Heft enthaltene Themenvorschau. Unter anderem der zuletzt heiß diskutierte „Ausschluss von Pseudonymen auf Social-Media-Plattformen“ oder die Frage „Warum wir ein neues BDSG brauchen“ lassen die nächste Ausgabe mit Spannung erwarten.