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BayVGH kippt Teile der Gewinnspielsatzung

Im Streit um Call-in-Sendungen bahnt sich eine kleine Katastrophe für die Aufsichtsbehörden an: Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig erklärt. Schon seit Monaten hatte der Gewinnspielsender 9Live versucht, das Regelwerk der Landesmedienanstalten zu Call-in-Shows zu kippen. Nun vermeldet der Sender einen ersten Erfolg.
Die Gewinnspielsatzung

Die Gewinnspielsatzung ist ein gemeinsames Regelwerk der Landesmedienanstalten zur Regulierung von Call-in-Shows im deutschen Fernsehen. Dort werden den Veranstaltern unter anderem Sendezeitbegrenzungen und Transparenzvorschriften auferlegt. Die Aufsicht über die Satzung obliegt der gemeinsamen Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten.

Auf Grundlage dieser Satzung haben die Landesmedienanstalten in den vergangenen Monaten mehrfach Bußgelder in zum Teil beträchtlicher Höhe erlassen – unter anderem auch gegen 9Live. Der Sender wiederum kämpft schon seit mehreren Monaten gegen die Gewinnspielsatzung, war im August jedoch mit einem Eilverfahren vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vorerst gescheitert.

Hauptsacheverfahren vor dem BayVGH

Am Dienstag kam es nun zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in München. Wie 9Live mitteilt, sei dort bereits die Ermächtigungsgrundlage (§ 8a i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 RStV) „intensiv diskutiert” worden.

Im heutigen Urteil soll das Gericht nach Angaben von 9Live vor allem die Sendezeitbegrenzungen für rechtswidrig erachtet haben. So dürfen nach § 9 Abs. 8 der Satzung Gewinnspielsendungen nicht länger als drei Stunden dauern, wobei nach Abs. 7 spätestens jede halbe Stunde ein Teilnehmer in die Sendung durchgestellt werden muss. Auch die Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter, sowie der Geltungsbereich der Satzung für Telemedien sollen vom Gericht kassiert worden sein. Genauere Informationen liegen zur Zeit allerdings noch nicht vor.

Übrige Regelungen bestätigt

Die Bayrische Landeszentrale für Medien (BLM) deutet als Verfahrensbeteiligte auf der Gegenseite die Entscheidung hingegen zum Teilerfolg um. Demnach sei die Gewinnspielsatzung „in ihren wesentlichen Teilen bestätigt” worden. Das ist sicherlich eine Frage der Perspektive. Fest steht jedoch, dass die Aufsichtsbehörden mit dieser Entscheidung einen deutlichen Rückschlag erleiden mussten.

Denn die Aufsicht über Call-in-Sendungen war lange Zeit ein Sorgenkind der Landesmedienanstalten. Über Jahre fehlte der Mut, vorhandene Aufsichtsmöglichkeiten zu nutzen und auch nach Einführung der Gewinnspielsatzung dauerte es Monate, bis erste Bußgelder verhängt werden konnten.

Was nun aus diesen Bußgeldbescheiden wird, steht noch in den Sternen. Axel Dürr, Pressesprecher der ZAK teilte uns mit, dass man vor weiteren Entscheidungen zunächst die schriftlichen Urteilsgründe abwarten wolle. Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der BLM, vermeldete hingegen, dass man mit den übrigen, nicht beanstandeten Regelungen an der bisherigen Aufsichtspraxis festhalten wolle. Und in der Tat sind die bisherigen Bußgelder – soweit bislang ersichtlich – nicht auf Grundlage von Regelungen ergangen, die der BayVGH nun kassiert hat.

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 9Live hat bereits angedeutet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dass die BLM nachzieht, ist wahrscheinlich. Ob es bis zu einer entgültigen Entscheidung zu neuen Bußgeldverfahren kommen wird, hängt sehr von den genauen Urteilsgründen und den im Einzelnen beanstandeten Regelungen ab. Es bleibt also spannend.

Zur Pressemeldung von 9Live.

Update:

Inzwischen haben auch BLM und ZAK ihre Pressemitteilungen ins Netz gestellt:

Pressemitteilung der ZAK.

Pressemitteilung der BLM.

, Telemedicus v. 29.10.2009, https://tlmd.in/a/1547

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