Das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 EMRK schützt auch den Einsatz versteckter Bild- und Tonaufnahmen. Dies hat der EGMR gestern entschieden (Az. 21830/09). Insbesondere kann dies gelten, um Missstände zu belegen und dubiose Geschäftemacher zu überführen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Missständen überwiege dabei die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen aus Artikel 8 EMRK. Artikel vollständig lesen
Der Presse steht grundsätzlich ein ungehinderter Informationsanspruch zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht Anfang September entschieden (BVerfG, Beschl. v. 8. Sep. 2014, Az. 1 BvR 23/14). Sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestünden, könne, so das BVerfG, dadurch auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache begrenzt werden. Doch wie sind hier die Grenzen zu ziehen?
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Der EGMR hat gestern festgestellt, dass die Verurteilung der Axel Springer AG wegen eines Berichts in der BILD-Zeitung Art. 10 EMRK verletz hat (Requête. no 48311/10).
Die BILD hatte im Jahr 2005 über den vom FDP-Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele geäußerten Verdacht berichtet, dass Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder an einem Pipeline-Projekt mit der russischen Gazprom mitverdiene. „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?”, hatte BILD in dem Artikel gefragt. LG und OLG Hamburg hatten das für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gehalten.
Nach Ansicht des EGMR überschreite die Äußerung die journalistische Freiheit nicht und sei daher von Art. 10 EMRK geschützt. Auch hätten die deutschen Gerichte nicht nachgewiesen, dass es ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis sei, den guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzlers zu schützen. Nur dann wäre ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
Pressemitteilung zum Urteil des EGMR
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Wann darf ein Bildnis veröffentlicht werden? Wie weit reichen die zulässigen Grenzen der Wortberichterstattung? Inwieweit ist Verdachtsberichterstattung möglich? Wann haftet ein Suchmaschinenbetreiber für Persönlichkeitsrechtsverletzungen? All diesen Fragen widmet sich Benjamin Korte in seiner im März 2014 erschienen Erstauflage „Die Praxis des Presserechts“. Als Einstiegs- und Nachschlagewerk soll das Werk laut Klappentext allen einschlägig tätigen Praktikern zur Seite stehen.
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In unserem Wahlcheck zur Bundestagswahl 2013 haben wir neben den größeren politischen Parteien auch deren Jugendorganisationen nach ihren netzpolitischen Ansichten gefragt. Es folgen die Antworten der Jugendorganisation Jusos. Artikel vollständig lesen
In unserem Wahlcheck zur Bundestagswahl 2013 haben wir die größeren politischen Parteien nach ihren netzpolitischen Ansichten gefragt. Es folgen die Antworten der SPD. Artikel vollständig lesen
Konflikte zu lösen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Rechts. Viele Rechtsfragen werden deshalb dadurch gelöst, dass man eine Interessenabwägung vornimmt. Stehen sich gegenläufige Rechtspositionen gegenüber, wägt man also ab, welches Recht im konkreten Fall überwiegt.
Im Urheberrecht gibt es für eine solche Interessenabwägung sehr wenig Spielraum. Das europäische Urheberrecht gibt sehr genau vor, wie ein Werk geschützt ist und wann eine Ausnahme greift – eine Abwägung im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Und doch kann sie in einigen Konstellationen notwendig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Mitte Januar bestätigt.
Das Urheberrecht wird von der Europäischen Menschenrechtscharta (EMRK) nicht uneingeschränkt geschützt. Das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK kann die Interessen des Urhebers im Einzelfall überwiegen, so der EGMR. Artikel vollständig lesen
Die für die Digitale Agenda zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes will eine Reform der Copyright-Richtlinie angehen. Das hat sie am Montag auf dem „2012 Intellectual Property and Innovation Summit” bekannt gegeben. Die Richtlinie dient der „Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“. Sie sei bereits 2001 in Kraft getreten und mittlerweile veraltet. Sie entspreche so nicht mehr der digitalen Technik von heute, so Kroes. Kroes und ihr Kollege Michel Barnier, der für den Binnenmarkt zuständig ist, denken daher mittlerweile gemeinsam darüber nach, die Copyright-Richtlinie anzupassen. Die Kommission prüfe bereits, welche Änderungen durchgesetzt werden können.
Die Rede von Neelie Kroes im Original (Englisch).
Meldung auf heise.de. Artikel vollständig lesen
Nach neuestem Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen: 7 O 26557/11) darf ProsiebenSat1 nicht mehr mit dem Onlinevideo-Rekorder Save.tv aufgezeichnet werden. Dieser ermöglichte es den Nutzern Kopien von Fernsehsendungen zu erstellen. Nach Ansicht der Münchener Richter handele es sich bei dieser Online-Aufzeichnung nicht um eine Privatkopie, die als urheberrechtliche Schranke zulässig wäre. Vielmehr verletze eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot von Save.tv nach der Entscheidung des Gerichts die Rechte der Sendeunternehmen. Ein solches Online-Angebot sei nur mit einer entsprechenden Lizenz zulässig.
Zum Beitrag bei golem.de.
Update
Save.tv hat Telemedicus kontaktiert und darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG München noch nicht rechtskräftig ist und sie nach der Urteilsbegründung gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen werden.
Zum Statement von save.tv. Artikel vollständig lesen