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WLAN-Störerhaftung: EuGH-Generalanwalt vs. deutsches WLAN-Gesetz

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Ein Gastbeitrag von Dr. Reto Mantz

Am 16.3.2016 sind die sehnlich erwarteten Schlussanträge des EuGH im Verfahren McFadden / Sony veröffentlicht worden. Eine Gesamtübersicht der Dokumente zum Verfahren (C-484/14) findet sich hier.

Zum Verfahren und speziell dem Ausgangsverfahren vor dem LG München I, das dem EuGH eine Reihe Fragen vorgelegt hat, war schon berichtet worden (u.a hier und bei Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85).

Im folgenden sollen die Ausführungen des Generalanwalts kurz vorgestellt und jeweils rechtlich bewertet werden. Der Beitrag schließt mit der Betrachtung der Auswirkungen auf das geplante TMG-Änderungsgesetz und einem Ausblick.
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Rezension: Birkert, Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge

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Ein Gastbeitrag von Reto Mantz

Schon viel zu lange – und zu Unrecht – wartet die Dissertation mit dem Titel „Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge“ von Dr. Clemens Birkert auf meine Rezension. Dabei handelt es sich um eine spannende Lektüre, die sich detailreich und tiefgehend mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anschlussinhaber als Anbieter eines WLAN-Hotspots, seinem Access Provider i.e.S. und den Nutzern befasst. Artikel vollständig lesen

Rezension: Cepl/Voß (Hrsg.) – Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl. 2015

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Der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes weist aus verschiedenen Gründen im Vergleich zu vielen anderen Rechtsgebieten besondere prozessuale Bedingungen auf. Dies zeigt sich auch an der Vielzahl der prozessrechtlichen Entscheidungen des BGH. Nur als neuere Beispiele sei die Rechtsprechung des BGH zur alternativen Klagehäufung aus dem Jahr 2011 (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 – TÜV I; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 – TÜV II) oder zur Konkretisierung des Streitgegenstandes (BGH, Urt. v. 13.9.2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser) genannt. Zusätzlich haben sich bestimmte prozessuale Usancen – z.B. im Patentrecht das „Münchener Verfahren” – herausgebildet.

Aufgrund dieser Besonderheiten liegt es – im Rückblick betrachtet – nicht fern, einen spezialisierten Kommentar nur für das Prozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz aufzulegen. Der im C.H.Beck-Verlag erschienene Kommentar von Cepl/Voß schließt nun die bisher bestehende Lücke in diesem Bereich mit einer Kommentierung der für den gewerblichen Rechtsschutz besonders relevanten Paragraphen der ZPO. Artikel vollständig lesen

Rezension: Fromm/Nordemann (Hrsg.) – Urheberrecht, 11. Aufl. 2014

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Die 10. Auflage des Fromm/Nordemann datiert aus dem Jahre 2008. Ganze sechs Jahre später ist nun die 11. Auflage erschienen. Bereits im Vorwort weisen die Herausgeber auf eine Vielzahl der zwischenzeitig (hauptsächlich im Jahr 2013) ergangenen Gesetzesreformen hin: Die neue Auflage berücksichtigt u.a. das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach §§ 87f bis 87h UrhG, die „Open-Access-Klausel“ für wissenschaftliche Publikationen in § 38 Abs. 4 UrhG, Regelungen zum Schutz ausübender Künstler in §§ 79, 79a UrhG, zu verwaisten und vergriffene Werken in §§ 61 bis 61c, zur Abmahnung in § 97a UrhG sowie zum Verbrauchergerichtsstand in § 104a UrhG.

Auch ohne die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen war die Neuauflage des Fromm/Nordemann aber lange erwartet worden. Denn der Bereich des Urheberrechts zeichnet sich durch eine ständige Fortentwicklung aus. Insbesondere der Einfluss des Internet erweitert und verändert die Art und Weise, wie urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden (eingehend dazu Dreier/Leistner, GRUR-Beilage 1/2014, 13 ff.). Dementsprechend agil stellt sich auch die Rechtsentwicklung und damit der Anspruch an ihre Kommentierung dar. Artikel vollständig lesen

OLG Saarbrücken: Störerhaftung des Domain-Registrars für Bittorrent-Tracker

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Ein Gastbeitrag von Dr. Reto Mantz

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 (OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2014 – 1 U 25/14) eine Entscheidung der Vorinstanz, des LG Saarbrücken (Urt. v. 15.1.2014 – 7 O 82/13), bestätigt. In diesem hatte das LG Saarbrücken angenommen, dass der Registrar für die unter einer von ihm vergebenen Domain erfolgte Urheberrechtsverletzung als Störer haftet (s. dazu die Anmerkung von Johannes Marosi bei Telemedicus). Artikel vollständig lesen

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