Hohoho! Hinter dem 12. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Dr. Sascha Sajuntz. Er ist Justiziar beim Spiegel-Verlag und Verfasser der jährlichen „Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts“, NJW 2018, 589-594. Christopher Deppe stellte ihm drei Fragen zu Boulevardjournalismus und Geldentschädigungen sowie zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hohoho! Hinter dem 11. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Prof. Dr. Matthias Cornils. Er ist Professor für Medienrecht und Verfasser des Artikels „Vielfaltssicherung bei Telemedien“, AfP 2018, 377-387. Renée Severin stellte ihm drei Fragen zu Rundfunk, Telemedien, Vielfaltssicherung und zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hohoho! Hinter dem 10. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Prof. Dr. Johannes Weberling. Er ist Rechtsanwalt, Honorarprofessor und Verfasser des Aufsatzes „Medienrechtliche Bedingungen und Grenzen des Roboterjournalismus“, NJW 2018, 735-739. Elisa Brinkhoff stellte ihm drei Fragen zum Einsatz von Robotik im Journalismus und zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hohoho! Hinter dem 9. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Dr. Cornelius Renner. Er ist Rechtsanwalt und Verfasser des Artikels „Medienverfügungen in der Prozessberichterstattung“, AfP 2018, 23-31. Lena Heising stellte ihm drei Fragen zum Verhältnis von Prozessrecht zu Presserecht und zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hinter dem 7. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Toshihiro Wada. Er ist wissenschftlicher Mitarbeiter und Mitverfasser des Artikels „Datenschutz in Japan“, ZD 2018, 3-5. Sharin Leitheiser stellte ihm drei Fragen zum deutschen und japanischen Datenschutzrecht und zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hohoho! Hinter dem 7. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Dr. Carlo Piltz. Er ist Rechtsanwalt und Verfasser des Artikels „Wer hat Vorfahrt: Datenschutz oder Meinungs- und Pressefreiheit?“, K&R 2018, 289-295. Katrin Wrobel stellte ihm drei Fragen zum Verhältnis von Datenschutz zu Presse- und Meinungsfreheit und zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Ein Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Frhr. Raitz von Frentz und Dr. Christian L. Masch
Das durch die europarechtlichen Vorgaben geprägte Recht der öffentlichen Wiedergabe ist Gegenstand zahlreicher EuGH-Entscheidungen. Angesichts der teilweise eher apodiktischen Begründungspraxis des EuGH haben die Entscheidungen häufig für angeregte Diskussion gesorgt. Insbesondere wurde aus der Perspektive der Rechtenutzer im Anschluss an EuGH-Entscheidungen immer wieder einmal in Frage gestellt, ob einzelne Nutzungshandlungen noch als zustimmungsbedürftige öffentliche Wiedergabe betrachtet werden können. Teilweise wurde der Schluss gezogen, Verwertungsrechte seien faktisch entfallen, etwa das Kabelweitersenderecht im Empfangsgebiet der terrestrischen und sonstigen Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen (siehe nur Peukert, ZUM 2017, 881, auf Grundlage einer im Auftrag des ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. verfassten Stellungnahme). Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Dr. Kay E. Winkler
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 entschieden, dass die Schaffung des auf Wohnungen anfallenden Rundfunkbeitrags im Grunde verfassungsgemäß ist. Lediglich wegen der für Zweitwohnungen zu entrichtenden Beiträge sind die Landesgesetzgeber nun zu einer Korrektur aufgerufen.
Der staatlich organisierte Rundfunk erfährt durch dieses Urteil eine weitgehende Bestätigung, allerdings auf Kosten des bislang geltenden finanzverfassungsrechtlichen Abgabensystems. Artikel vollständig lesen
In der Stellungnahme 34/18 des Deutschen Anwaltsvereins geht es u.a. um die Frage, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz auch um eine Regelung zum Schutz der Meinungsfreiheit ergänzt werden sollte. Wir dokumentieren nachfolgend leicht angepasst diesen Teil der Stellungnahme im Wortlaut.
Der DAV empfiehlt, das BDSG um eine Regelung zu ergänzen, die die allgemeine Öffnungsklausel für ein „Medienprivileg“ in Art. 85 DSGVO vollständig nutzt und dabei gleichzeitig einen Rahmen für speziellere landesgesetzliche Regelungen schafft, ohne diese zu verdrängen. Eine solche Regelung sollte einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Datenschutz-, Äußerungs- und Öffentlichkeitsinteressen schaffen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Andreas Sattler im Rahmen der Artikelreihe „Disconnecting Frameworks” in Kooperation mit der PinG
Für das Verhältnis zwischen Schuldrecht und Datenschutzrecht heißt es am 25.05.2018 „Zurück auf Start“. Ab diesem Tag ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat – dann in Form des BDSG 2018 – nur noch eine ergänzende Funktion. Zwar beruhte das deutsche Datenschutzrecht auch bislang maßgeblich auf europäischem Sekundärrecht (DatenschutzRL 95/46/EG und eprivacyRL 2002/58/EG). Allerdings verbleibt den Mitgliedstaaten unter der DSGVO ein deutlich geringerer Spielraum für nationale Regelungen. Artikel vollständig lesen