Ein Gastbeitrag von Phillip Hofmann.
Der erste Zivilsenat des BGH hat in seinem Revisionsurteil vom 5. Juni 2008 entschieden: Wird das Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person durch die einwilligungslose Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen betroffen, so muss es hinter der Meinunsfreiheit zurück treten – jedenfalls sofern der Schutzbereich der Meinungsfreiheit wegen des öffentlichen Interesses eröffnet ist und keine Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts angenommen werden kann. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche wurden somit für unbegründet erachtet.
Im vorliegenden Fall wehrten sich Dieter Bohlen (AZ: I ZR 223/05) und Ernst August Prinz von Hannover (AZ: I ZR 96/07) gegen die unerlaubte Verwendung ihrer Namen im Rahmen einer Werbekampagne des Tabakkonzerns „British American Tobacco“ aus dem Jahre 2000. Artikel vollständig lesen