Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.
Spätestens Mady Delvaux hat die Diskussion angestoßen, ob das bestehende Produkthaftungsregime für die mit künstlicher Intelligenz versehenen Produkte ausreichend ist. In einer von ihr initiierten Resolution des Europäischen Parlaments sprachen sich Anfang 2017 396 Abgeordnete für Folgendes aus: „to explore, analyse and consider the implications of all possible legal solutions”, sowie „creating a specific legal status for robots in the long run”. Der Begriff „robot” ist hier als Synonym für Systeme auf Basis künstlicher Intelligenz zu verstehen.
Die Resolution warf also zunächst einmal die Frage auf, ob denn die bisher bestehenden Haftungsregime in der EU ausreichend sind für die bestehenden, aber vor allem für die in der Zukunft vermuteten Eigenschaften von künstlicher Intelligenz. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments nahmen zumindest einen Änderungsdruck in der Zukunft an, dem sie nach dem oben zitierten Vorschlag mit einem generischen rechtlichen Status für robots – mit künstlicher Intelligenz versehene Systeme – begegnen wollen. Aus deutscher Sicht bedeutet das in einer Nussschale nicht weniger als die Schaffung einer dritten, rechtlichen relevanten Person neben der natürlichen (der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt) und der juristischen Person (Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, am bekanntesten: GmbH oder AG).
Ein großer Wurf also, den die vermeintlich so disruptiven Entwicklungen der künstlichen Intelligenz sogar auf Ebene des Europäischen Parlaments auslösen. Es bietet sich ohne Frage an, die Situation einmal umfassend zu betrachten, um die Entscheidung des Europäischen Parlaments – die übrigens bisher von der Kommission nicht aufgenommen wurde – entsprechend bewerten zu können.
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