Der neue Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ändert in Teilen auch das Recht über den Schutz von Computerprogrammen (§§ 69a ff. UrhG). Wenig diskutiert wurde bislang, ob sich auch das Selbsthilferecht zur Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen an Computerprogrammen ändert – die Frage also, inwieweit Software geknackt werden und ob die geknackte Software überhaupt verwendet werden darf. Unser Gastautor Marvin Gülker geht dieser Frage nach. Artikel vollständig lesen