Nun hat es doch noch 2008 geklappt, wenn auch nur knapp: Am 30.12.2008 ist die UWG-Novelle in Kraft getreten. Diese betrifft branchenübergreifend Vertriebs- und Werbemaßnahmen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Damit erfolgt nun die längst überfällige Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Der Bundestag hatte Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 zugestimmt hatte, konnte der Gesetzentwurf noch Ende des Jahres in Kraft treten.
Durch die Novellierung ergeben sich viele Neuerungen im UWG. Die wichtigsten sollen hier kurz angesprochen werden. Artikel vollständig lesen
Das LG Hamburg ist für seine teils sehr eigenwilligen Entscheidungen bekannt, die nicht nur von vielen Prozessvertreter kritisiert werden, sondern auch von Internetrechts-Gelehrten wie Herrn Prof. Dr. Hoeren.
Nun ging das Gericht wieder eigene Wege: Nach einem Urteil vom 18.09.2008 (Az. 315 O 988/07) kann der Bestandteil einer E-Mail-Adresse vor dem „@-Zeichen“ kennzeichenrechtlichen Schutz entwickeln. Artikel vollständig lesen
Bis vor einem halben Jahr glaubten Online-Händler noch an ein Schrecken ohne Ende: Gleich reihenweise erklärten Gerichte die amtlichen Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht für ungültig. Die Unternehmer hatten die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder sie benutzten weiterhin das vom Gesetzgeber als sicher bezeichnete Muster in der BGB-InfoV oder sie ließen sich vom Hausanwalt eine eigene Widerrufsbelehrung zimmern. Beide Möglichkeiten verursachten ganze Serien von Abmahnungen.
Umso größer war die Erleichterung als Ende 2007 das BMJ verlauten ließ, dass die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden sollte (Telemedicus berichtete). Seit April sind die Änderungen nun in Kraft, doch viele Wermutstropfen blieben. Nun besteht Hoffnung auf ein Happy End: Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor, der die noch bestehenden Kritikpunkte beseitigen soll. Im Oktober 2009 sollen diese Änderungen dann in Kraft treten. Artikel vollständig lesen
Was lange währt, wird endlich gut: Am 1. 4. ´08 wird die korrigierte Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft treten. Die bisherige Regelung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV war nach Ansicht vieler Gerichte unzureichend. Mit der Neufassung ist die Hoffnung verbunden, dass nun die seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit bzgl. der Wirksamkeit der Belehrung beseitigt wird. Artikel vollständig lesen
Werbung ist der Finanzierungsmotor im Internet und wird allem Anschein nach in Zukunft eine beherrschende Rolle einnehmen. Kürzlich erklärte Microsoft-Firmenchef Steve Ballmer auf einem Aktionärstreffen, dass das Unternehmen seine Einnahmen im Werbebereich massiv steigern wolle. Auch Google baut immer stärker auf die Werbeoption, neuerdings auch im Mobilfunkgeschäft.
Mehr Werbung bei „social networks“
Größtenteils auf Werbung verzichtet haben bisher die Sozialen Netzwerke. Hier ist seit einiger Zeit jedoch Veränderung in Sicht. Bestimmte Werbepraktiken sind aber gerade in YouTube, StudiVZ, Facebook & Co nicht ganz unumstritten.
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Für viele Internethändler gibt es Hoffung auf mehr Rechtssicherheit. Bundesjustizministerin Zypries hat sich offen dafür gezeigt, den in Anlage 2 zur BGB-InfoV aufgeführten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zu ändern. Hintergrund ist der seit über einem Jahr herrschende Streit um die Praxistauglichkeit des Mustertextes.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf. Artikel vollständig lesen
Anwälte, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, können es bald bei der Hinterlegung von Schutzschriften viel einfacher haben. Die „Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH“ stellte auf dem EDV-Gerichtstag 2007 letzte Woche ein zentrales Schutzschriftenregister im Internet vor. Das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSR) soll helfen, Kosten und Papier zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu senken.
Schutzschriften dienen dazu, im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Sie sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument. Wird ein Betreiber einer Internetseite abgemahnt, so besteht bei Nichtbeachtung oder Weigerung die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine solche Verfügung kann aber ausgesprochen werden, auch ohne dass der Beklagte vorher angehört werden müsste. Häufig ist das auch die Regel. An diesem Punkt setzten Schutzschriften an: Diese Verteidigungsschriften werden vorbeugend an alle in Frage kommenden Gerichte versandt. In Schutzschriften kann der eigene Rechtsstandpunkt verdeutlicht werden, und so die drohende einstweilige Verfügung verhindert. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht. Artikel vollständig lesen