Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich kürzlich zum Begriff der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags geäußert (Az.: 1 S 169/14). Anlass war eine Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Stuttgart. Der Betreiber eines Internetportals mit Informationen über Anträge und Ausschreibungen im Baugewerbe hatte von Behörden vergeblich Auskunft zu verschiedenen Vergabeverfahren verlangt. Ein Informationsrecht aus § 9a RStV besteht für Telemedien nach § 55 Abs. 2 und 3 RStV aber nur, wenn diese journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Artikel vollständig lesen
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Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Das Urheberrecht ist im Internetzeitalter ständig neuen Entwicklungen unterworfen und stand vielleicht noch nie so sehr im Zentrum öffentlicher Diskussionen wie heute. Um Debatten verstehen und neue Ansätze bewerten zu können, sind Grundkenntnisse unerlässlich. Das vorliegende Werk will eine kompakte Darstellung bieten und spricht neben Jurastudenten in entsprechenden Schwerpunkten auch gezielt Nichtjuristen an. Zusätzlich zum Urheberrecht wird das Designrecht überblicksartig dargestellt und kurz die internationale Rechtslage beleuchtet.
Der BGH hat heute entschieden, dass es unter Umständen zulässig sein kann, die Namen von Kindern prominenter Eltern in der Zeitung zu nennen (Az. VI ZR 304/12).
Hintergrund war die Klage der Adoptivtochter eines Fernsehmoderators gegen eine Zeitschrift auf Unterlassung. Sie forderte, nicht mit Namen und Alter als Kind des Prominenten bezeichnet zu werden. In den zwei Vorinstanzen hatte sie zunächst Recht bekommen.
Der BGH stellte dazu heute klar, dass eine solche Berichterstattung grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Im vorliegenden Fall waren die Informationen über das Kind jedoch schon vor ein paar Jahren durch Presseberichte der Öffentlichkeit bekannt. In diesem Fall überwiege daher die Meinungs- und Medienfreiheit der beklagten Zeitung. Aus der Pressemeldung:
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Das Urteil ist im Volltext noch nicht verfügbar.