Das GeschGehG statuiert erstaunlicherweise erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland eine gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses. Tatsächlich als Geschäftsgeheimnis geschützt ist eine Information dabei allerdings gemäß des neuen Gesetzes nur dann, wenn der Inhaber dieser Information aktiv sog. „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ trifft.