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Der Einsatz von Dashcams ist unzulässig, wenn die Aufnahmen im Internet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag entschieden (Az. AN 4 K 13.01634).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in Bayern. Er wehrte sich gegen ein von Datenschützern verhängtes Verbot der Dashcam. Dashcams sind Armaturenbrett-Kameras zur Aufnahme eines Verkehrsgeschehens. Der Anwalt argumentierte, dass er die erzielten Aufnahmen lediglich im Falle eines Unfalls als Beweismittel verwenden wollte, sie jedoch sonst sofort löschen würde. Das Gericht entschied, dass die im Straßenverkehr erzielten Aufnahmen in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Da eine Identifizierung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Bewegtbilder möglich sei, verletzten diese die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten höher gewertet als eine mögliche Sicherung von Beweismitteln im Falle eines Unfalles. Trotz der Entscheidung bleibt die Rechtslage weiterhin unklar. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, da das Verbot aufgrund eines Formfehlers aufgehoben werden musste. Zum anderen ist der Einsatz von Dashcams zu persönlichen Zwecken zulässig und auch die Aufnahmen könnten einzelfallabhängig in einem Gerichtsverfahren als zulässige Beweismittel eingesetzt werden.
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