Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Masch
Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat gegen Sendeunternehmen keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG. Werden nur einzelne Sendungen aufgezeichnet, liegt ein sog. „Rosinenprogramm“ vor, dessen Weiterleitung weder § 20b Abs. 1 noch § 87 Abs. 5 UrhG unterfällt. Die Zustimmung zu einer solchen Weitersendung liegt allein im Ermessen der Sendeunternehmen. Artikel vollständig lesen