Ein Gastbeitrag von Dr. Andreas Sattler im Rahmen der Artikelreihe „Disconnecting Frameworks” in Kooperation mit der PinG
Für das Verhältnis zwischen Schuldrecht und Datenschutzrecht heißt es am 25.05.2018 „Zurück auf Start“. Ab diesem Tag ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat – dann in Form des BDSG 2018 – nur noch eine ergänzende Funktion. Zwar beruhte das deutsche Datenschutzrecht auch bislang maßgeblich auf europäischem Sekundärrecht (DatenschutzRL 95/46/EG und eprivacyRL 2002/58/EG). Allerdings verbleibt den Mitgliedstaaten unter der DSGVO ein deutlich geringerer Spielraum für nationale Regelungen. Artikel vollständig lesen