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EuGH: Urheberrecht kann Warenverkehrsfreiheit überwiegen

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Bauhaus Möbel sind teuer und werden durch das Urheberrecht geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Fälschungen aus Italien nach Deutschland importiert werden, so der EuGH. Denn der EuGH hat letzte Woche auf einer Vorlagefrage des BGH entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Urheberrechtsschutzes eingeschränkt werden kann. Artikel vollständig lesen

Generalanwalt zur Fußball-Kurzberichterstattung

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Fußballturniere sind etwas Besonderes. So besonders, dass in vielen Ländern gesetzlich geregelt ist, dass zumindest Ausschnitte wichtiger Spiele auch im Free-TV gezeigt werden müssen. PayTV-Sender müssen in diesem Fall Lizenzen an frei empfangbare Sender, meist die Öffentlich-Rechtlichen, einräumen.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich nun zur Rechtmäßigkeit von solchen „Zwangslizenzen” geäußert. Yves Bot hat in in seinen Schlussanträgen am Anfang der Woche auf eine Vorlagefrage des österreichischen Bundeskommunikationssenats die entsprechende EU-Richtlinie bestätigt. Artikel vollständig lesen

LG Hamburg: Youtube, Verlinkung und Verbreitung

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Mitte Mai hat das LG Hamburg über die Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Youtube-Videos entschieden. Ein Urteil mit Signalwirkung: Das Gericht sah in dem Einbinden des Videos eine Verbreitung im presserechtlichen Sinn und verlangt von Bloggern, journalistische Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Artikel vollständig lesen

Prof. Dr. Hoeren zum GEMA-Youtube-Streit

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Prof. Dr. Hoeren von der Uni Münster hat vorgestern eine sehr lesenswerte Stellungnahme zum GEMA-Youtube-Streit veröffentlicht. In dieser nimmt er die vom LG Hamburg angesprochene Verpflichtung von Youtube zur manuellen Wortfilterung unter die Lupe. Diese Vorsorgemaßnahme soll den zukünftigen Upload von gemeldeten, rechtsverletzenden Content verhindern. Aus der Stellungnahme:

„Rein faktisch werden die Nutzer sehr schnell durch falsche oder unvollständige Dateinamen den Filter umgehen. Auch besteht die Gefahr des grundrechtsrelevanten Overblocking, da durch die Wortfilter auch Videos identifiziert würden, die das gesuchte Werk gar nicht enthalten. So zeigen sich bei Eingabe eines der streitgegenständlichen Lieder „Im Kindergarten“ von Rolf Zuckowski 183 Treffer bei Youtube, einschließlich Videos zum hier diskutierten Urteil. All diese müßten erst einmal gesperrt werden. Das Gericht schlägt dann zwar vor, doch die betroffenen User vorab einzubinden und diese verfahrensmäßig vor der Sperrung über die „bedenklichen“ Schlüsselbegriffe zu informieren. Doch das ist mühevoll und kompliziert. Wer weiß schon, ob etwas rechtens ist? Und: Rührt sich der User nicht, käme es wohl zur Sperrung. Insofern würden viel Unschuldige durch ein solches Notice and Take Down Verfahren eingeschüchtert und in ihrer Meinungsfreiheit beschränkt.“

Leider hat das LG Hamburg versäumt näher darauf einzugehen, ob und inwieweit das Wortfilter-System überhaupt wirtschaftlich zumutbar ist. Denn gerade die manuelle Nutzung des Wortfilters, der Verfahrensablauf und die gegebenenfalls anschließende Entfernung von Videos infolge einer Take Down Notice ist in Anbetracht der Millionen von Musikvideos auf Youtube kostspielig und zeitaufwendig.

Es bleibt abzuwarten, ob die Berufungsinstanz sich zu diesen Punkten äußern wird. Dieses ist schließlich nicht nur für Youtube, sondern auch für weitere Hostprovider von Bedeutung.

Weiter zur Stellungnahme von Prof. Dr. Hoeren bei beck.de.
Telemedicus zum erstinstanzlichen Urteil. Artikel vollständig lesen

OLG Köln zur Haftung von Anschlussinhabern

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Das OLG Köln hat letzte Woche über die Haftung für Internetanschlüsse in Filesharing-Fällen entschieden. Streitig war vor allem die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rechtsverletzung. Artikel vollständig lesen

BGH zur Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

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Der BGH hat am letzten Dienstag zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden. Vorher hatte er in einem Verfahren bezüglich Archivmeldungen im Internet eine Vorlage an den EuGH gerichtet. Dieser entschied damals:

„International ist auch das Gericht zuständig, an dessen Ort das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. In der Regel ist dies der Ort seines gewöhnliches Aufenthaltes.“

Der BGH bejahte darauf aufbauend eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Er entschied weiter:

„…dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört.“

Weiter zur Pressemitteilung des BGH vom 08.05.2012.
Weiter zum Urteil des EuGH vom 25.10.2011.
Artikel vollständig lesen

EuGH zum Urheberschutz von Computerprogrammen

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Der EuGH hat letzte Woche zum Umfang des Urheberschutzes an Computerprogrammen entschieden. Der britische High Court of Justice wollte in seiner Vorlage wissen, ob der Urheberschutz die Funktionalität eines Computerprogramms umfasst. Dieses verneinte der EuGH. Als Begründung führte er hierzu aus:

„Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.“

Aus Sicht des EuGH seien daher die Vervielfältigung der Funktionalität eines Computerprogramms sowie Vorbereitungshandlungen hierfür zulässig. Wichtige Einschränkung: Wenn Zugang zum Quell- und Objektcode des Computerprogramms verschafft wurde, würde eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Weiter zur Entscheidung des EuGH vom 02.05.2012.
Telemedicus zum Schlussantrag des Generalanwalts Bot. Artikel vollständig lesen

EuGH zum Gerichtsstand bei Keyword Ads mit fremder Marke

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In einem Markenstreit vor dem österreichischen OGH waren sich die Parteien über die internationale Zuständigkeit uneins. Hintergrund: Ein deutsches Unternehmen warb auf der deutschen Google-Seite mit Schlüsselwörtern („Adwords“) einer fremden, österreichischen Marke. Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob österreichische Gerichte zuständig sind, selbst wenn eine eventuelle Markenverletzung nur von Deutschland aus nachvollziehbar ist.

Vorletzte Woche entschied der EuGH vorab, Österreichische Gerichte sind zumindest auch zuständig:

In einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden.

Weiter zur Entscheidung des EuGH vom 19.04.2012.
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Generalanwalt: Schlussanträge zu „gebrauchten“ Softwarelizenzen

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Der Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat sich vorgestern im Rahmen einer Vorabentscheidung zum Rechtsstreit UsedSoft gegen Oracle zur Weiterveräußerung von „gebrauchten“ Softwarelizenzen geäußert.

Bot geht davon aus, dass auch das Herunterladen von Computerprogrammen aus dem Internet ein Verkauf darstelle. Daher bestimme der Erschöpfungsgrundsatz, dass die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig sei.

„Meiner Meinung nach hat der Rechtsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn er für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Kopie des Computerprogramms bezahlt worden ist. Ließe man zu, dass er die Weiterveräußerung dieser Kopie kontrollieren und unter dem Vorwand, dass die Kopie nach dem Herunterladen aus dem Internet vom Kunden auf einem Datenträger abgelegt und nicht vom Rechtsinhaber in einem in Verkehr gebrachten Träger verkörpert worden sei, bei dieser Gelegenheit erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies nicht auf den Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, sondern auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Rechtsinhabers hinaus.”

Zulässig sei es jedoch nicht, eine Nutzungslizenz abzutreten, mit der die Vervielfältigung eines Computerprogramms durch die Erzeugung einer neuen Kopie per Herunterladen aus dem Internet ermöglicht werde. Diese Vervielfältigung sei von der Erschöpfungsregel ausgenommen.

Die vollständigen Schlussanträge des Generalanwaltes.

Die Meldung bei juris
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