Bereits am 23. März hat das LG Hamburg den Rapper Bushido, dessen Verlag und Tonträgerhersteller wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Nun sind die beiden Entscheidungen (Az. 308 O 175/08 und Az. 310 O 155/08) im Volltext veröffentlicht. Darin äußert sich das Gericht ausführlich zur Schutzfähgkeit kurzer Tonfolgen; außerdem widmet es sich intensiv der Frage, inwiefern das Sampling bzw. die Verwendung von Werken als sog. Loops Urheberrechte verletzt.
In den Verfahren hatten sich die Künstler der französischen Band „Dark Sanctuary” gegen die Übernahme von Teilen ihrer Songs in Bushido-Titeln gewehrt. Auch der Tonträgerhersteller sah sich in seinem Leistungsschutzrecht (§ 85 UrhG) betroffen. Das Landgericht hat diesen Klagen weitgehend statt gegeben und die Beklagten zu Unterlassung, zur Nennung der Autorenschaft sowie zur Auskunftserteilung, Vernichtung und zum Rückruf verurteilt. Außderm hat es eine Pflicht zum Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens festgestellt. Artikel vollständig lesen
Zurzeit findet in Brasilien der „12. Congress on Crime Prevention and Criminal Justice” der UN statt. Ein Punkt auf der Agenda ist die Bekämpfung von Netzkriminalität. Problemen wie Phishing und Botnetze lässt sich nur durch globale Lösungsansätze beikommen – darüber sind sich die Staaten einig. Doch die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahmen wird noch kontrovers und rege diskutiert. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welcher Institution eine eventuelle Konvention erlassen werden soll. Als Kandidaten werden die UN selbst, aber auch die International Telecommunication Union (ITU) sowie der Europarat gehandelt. Artikel vollständig lesen
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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist zur Zeit insbesondere wegen der geheimen Verhandlungen Thema in den Medien. Der Journalist Florent Latrive kritisiert in seinem Artikel „Das gebunkerte Wissen” in der aktuellen Le Monde diplomatique nicht nur diese Intransparenz; auch mit dem Inhalt des geplanten Abkommens geht er hart ins Gericht. Er stellt das ACTA in einen größeren Zusammenhang und zeigt die Tendenz der westlichen Staaten auf, den Immaterialgüterschutz kontinuierlich auszubauen – auch zu Lasten von Entwicklungs- und Schwellenländern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit scheint bei dieser Strategie Tradition zu haben:
„Die Strategie ist von einer erschreckenden Effizienz: Wenn Acta im kleinen Kreis und unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgehandelt ist, muss es nur noch in das nationale Recht jedes Unterzeichnerstaates überführt werden. Und dann, wenn nichts mehr daran verändert werden kann, bringt man die Entwicklungsländer im Rahmen bilateraler Abkommen dazu, zu unterzeichnen, indem man ihnen vage Zugeständnisse in Aussicht stellt.
Die Verträge aus dem Jahr 1996 über Urheberrechte und das Internet die im Rahmen der Wipo verhandelt wurden, haben gezeigt, wie es gemacht wird: Nachdem sie 2001 in europäisches Recht überführt worden waren, wurde die Richtlinie nach und nach in den nationalen Gesetzgebungen umgesetzt. […] Diskussionen in der Öffentlichkeit fanden im Nachhinein kaum statt. Die wären zu einem Zeitpunkt zu führen, an dem es noch Spielraum gibt. Für Acta ist dieser Zeitpunkt jetzt.”
„Das gebunkerte Wissen” von Florent Latrive. Artikel vollständig lesen
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Wer hat das Recht, Photos von staatlichen Schlössern und Gärten gewerblich zu nutzen? Der Eigentümer oder der Photograph? Um diese Frage kreist der Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und einem Photographen bzw. zwei Photoagenturen. Das Landgericht Potsdam hatte vor gut einem Jahr zugunsten der Stiftung entschieden; nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Urteile in der Berufung aufgehoben (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09, 5 U 14/09). Nach dieser Rechtsprechung gibt es kein „Vorrecht des Eigentümers”, die Abbildungen seines Eigentums zu verwerten. Artikel vollständig lesen
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 97a Abs. 2 UrhG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Norm ist seit dem 1. September 2008 in Kraft; sie beschränkt die ersatzfähigen Kosten für eine anwaltliche Abmahnung bei einfachen Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro. In dieser Deckelung sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Urheberrechte sowie einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, weil die Neuregelung auch sog. Altfälle betreffe.
Die Richter haben diesen Antrag jeoch bereits im Januar a limine abgewiesen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Beschwerde weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist, noch zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich scheint (§ 93a BVerfGG). Hier lag laut Beschluss keiner der Annahmegründe vor. Vielmehr erfülle die Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Artikel vollständig lesen
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Der Roman „Esra” verletzt zwar Persönlichkeitsrechte, der BGH hat nun aber entschieden, dass weder der Autor noch der Verlag Schadensersatz zahlen müssen (Urteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08). Die Klägerin hatte sich in einer Romanfigur und in intimen Schilderungen wiedererkannt; in einem anderen Verfahren konnte sie deswegen ein Verbreitungsverbot erwirken. In dem folgenden Prozess um eine Entschädigung für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nimmt der BGH aber erneut eine Abwägung mit der Kunstfreiheit vor. Weil diesem Grundrecht eine besondere Bedeutung zukomme, dürfe eine Schadensersatzpflicht nicht ohne Weiteres angenommen werden – in der Pressemitteilung heißt es:
„Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.”