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Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat auf Wunsch von Journalisten, die nicht zu vertraulichen Hintergrundgesprächen geladen werden, Auskünfte zu deren Treffen, TeilnehmerInnen und zum behandelten Thema zu erteilen. Dies hat das BVerwG entschieden. Es hat damit den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden, der laut einem Grundsatzurteil des BVerwG direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt, ein weiteres Mal konkretisiert und gestärkt.