Grundsätzlich können Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones Werktitelschutz genießen. Die App mit der Bezeichnung „wetter.de“ aber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urt. V. 28.01.2015 – I ZR 202/14). Mit Hilfe der App kann der Nutzer auf Wetterinformationen aus Deutschland zugreifen. Der Bezeichnung „wetter.de“ fehle es an der Unterscheidungskraft. Sie sei glatt beschreibend. Denn sie erschöpfe sich nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung. Damit lehnt der BGH die Unterlassungsansprüche gegenüber der Inhaberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ ab.
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Die Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews durch einen Konkurrenz-Sender in Fernsehsendungen ist nicht per se unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urt. V. 17.12.2015 – I ZR 69/14). Ein TV-Sender hatte ein Interview mit einer prominenten Person geführt und Aufnahmen gemacht. Dieses hatte ein Konkurrenz-Sender ohne Zustimmung für eine eigene Sendung verwendet. Die Quelle hingegen wurde benannt. In dem Interview ging es um die Selbstinszenierung der Prominenten.
Der BGH entschied nun, dass in dem Verhalten zwar ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Aufnahmesenders zu sehen sei. Auch könne sich der Konkurrenz-Sender nicht auf die urheberrechtliche Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass sich dieser auf das Zitatrecht stützen könne. Die Anwendung dieser Schutzschranke setze nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandergesetzt habe. Es reiche aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.