Luftbildaufnahmen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers ein – so das AG München (Urteil vom 19. August 2009, Az.: 161 C 3130/09). Zeigen solche Photos sonst nicht einsehbare Bereiche, wie hier den Garten, ist zwar grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre betroffen. Das Gericht hat die Klage eines Hausbesitzers gegen einen Postkartenverkäufer aber dennoch abgewiesen: Denn ob dieses Recht auch verletzt ist, kann nur nach einer Interessenabwägung festgestellt werden. Hier lehnte die Richterin das ab: Auf den beanstandeten Bildern waren keine Menschen zu sehen. Deswegen liege nur ein geringer Eingriff vor – das Interesse des Gewerbetreibenden an dem Verkauf der Karten überwiege. Auch eine Verletzung anderer Rechtsgüter kommt laut Entscheidung hier nicht in Betracht.
Keine Rechtsverletzung ersichtlich
Der klagende Eigentümer hatte sich auch auf sein Recht am eigenen Bild, den Schutz persönlicher Daten sowie auf das Urheberrecht des Architekten am Gebäude berufen. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Ersteres scheide schon deswegen aus, weil hier keine Abbildungen von Personen in Rede standen. Eine Verletzung des Urheberrechts komme ebenfalls nicht in Betracht, denn dazu müsste dem Architekten ein solches überhaupt zustehen. Das Einfamilienhaus des Klägers rage aber nicht aus dem Alltäglichen heraus; somit mangelt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe – ein Schutz nach dem UrhG ist also gar nicht entstanden. Und eine Verletzung von Datenschutzvorschriften scheitert daran, dass die Postkarten keine personenbezogenen Informationen enthalten: Weder Namen der Bewohner noch die Adresse werden genannt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.