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Aufsatz zum Presse-Leistungsschutzrecht in der K&R

In der aktuellen Ausgabe der K&R befassen sich Timo Ehmann und Emese Szilagyi mit dem geplanten Leistungsschutzrecht für Verlage. Auf Basis eines Gutachtens für den Bayerischen Journalisten-Verband beschäftigen sich die beiden Autoren mit den bisherigen Schutzmöglichkeiten für Verlage und suchen nach Regelungslücken, die ein Leistungsschutzrecht rechtfertigen könnten. Nüchtern und unaufgeregt zerlegen die Autoren die Forderungen, die zugrundeliegenden Interessenskonflikte und die aktuelle Rechtslage, um sowohl Vor- als auch Nachteile des besonderen Schutzes verlegerischer Leistung aufzuzeigen.
Ausgangspunkt: Wer will was von wem?

„Die Interessenlage stellt sich im Urheberrecht tripolar dar. Urheber, Verwerter und Allgemeinheit haben jeweils eigene schützenswerte Interessen, die sich teilweise überschneiden und teilweise durch Gesetz in einen Ausgleich zu bringen sind.”

Diese Erkenntnis scheint trivial, ist sie aber nicht. Denn sie berücksichtigt einen Aspekt, den die Verlage bei ihrer Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht gerne mal unter den Tisch fallen lassen: Das Interesse der Allgemeinheit. Bei der ganzen Diskussion um geistiges Eigentum, Schutz vor unberechtigter Nutzung und Ausbeutung fremder Leistungen gerät oft in Vergessenheit, dass es ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft am Zugang zu Informationen gibt. Es geht eben nicht nur darum, das (komplizierte) Verhältnis zwischen Journalisten und Verlagen in Einklang zu bringen, sondern auch um den besonderen Auftrag der Presse für die Allgemeinheit.

Wo ist der Bedarf?

„Wer als Schutz einer gewerblichen Tätigkeit vor einer nach geltendem Recht zulässigen Handlung einen zusätzlichen Rechtsschutz fordert, sollte nachweisen, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen solchen Schutz erfordern, weil die gewerbliche Tätigkeit ohne Schutz nicht wirtschaftlich wahrgenommen werden kann. […]

In der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht fehlt es bisher noch an konkreten Beispielen des „unentgeltlichen Ausbeutens” der verlegerischen Leistung im Internet. Ohne die Benennung der konkreten Tatbestände, die nicht verboten sind, aber verboten werden sollen, kann eine konkrete Diskussion über ein Leistungsschutzrecht nicht geführt werden.”

Hier kommen wir zu den entscheidenden Fragen in der Diskussion: Wo genau bestehen überhaupt Regelungslücken, die gefüllt werden müssen? Wo besteht die spezifische Gefährdung verlegerischer Leistung und welche Nutzungshandlungen sollen durch ein Leistungsschutzrecht untersagt werden?

Ehmann und Szilagyi untersuchen detailiert, wo sich gesetzliche Schutzlücken finden lassen könnten. Zum Beispiel bei der „Ausbeutung” verlegerischer Leistungen durch Suchmaschinen oder Blogs. Das Ergebnis:

„Der Link muss frei bleiben. Ohne Links funktioniert das Internet nicht mehr und ohne Links funktionieren auch die Medienangebote der Presseverlage nicht mehr. Eine einseitige nationale Regelung, die Links unter ein Ausschließlichkeitsrecht stellt, hätte unabsehbare wirtschaftliche Folgen für den Medienstandort Deutschland.

Die Voransichten von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken (Snippets) müssen frei bleiben. Die Voransicht erleichtert das Auffinden von Informationen der Zielseite, zum Vorteil der Nutzer von Suchmaschinen, zum Vorteil der Suchmaschinenbetreiber, zum Vorteil der Autoren und zum Vorteil der Verlage. In die analoge Welt übertragen wäre ein Verbot der „Snippets“ dem Verbot von Zettelkästen in Bibliotheken gleichzustellen.”

Weitere offene Probleme

Daneben weisen Ehmann und Szilagyi auf eine ganze Reihe weiterer offener Probleme hin. Darunter etwa das Verhältnis zwischen den Urheberrechten der Journalisten und dem Leistungsschutzrecht der Verlage, die Stellung gemeinfreier amtlicher Werke gegenüber dem geplanten Leistungsschutzrecht oder auch die Grenzen des Zitatrechts.

Bislang sind die Forderungen der Verlage an vielen entscheidenden Punkten noch sehr vage. Insofern kann man es Timo Ehmann und Emese Szilagyi nicht verdenken, dass sie ihr Fazit hier sehr vorsichtig formulieren:

„Ob ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein geeignetes Instrument für eine Protektion der verlegerischen Leistung im Internet darstellt, ist ohne eine klarere Benennung der zu verbietenden Handlungen nicht feststellbar, erscheint aber zweifelhaft. […]

Ein Leistungsschutzrecht für Verleger kann dazu beitragen, die gegenläufigen Interessen von Urhebern und Verlegern klarer abzubilden, erfordert aber eine grundsätzliche Neuordnung des Interessenausgleichs zwischen Urhebern, Verwertern und Allgemeinheit.”

Der Artikel zeigt einige neue Aspekte in der Diskussion auf und zerlegt nüchtern die einzelnen Interessenlagen, um sie anschließend in ein neues Gesamtbild einzufügen. Prädikat: Lesenswert!

Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger, K&R 2009, Special 2/09, 1.

, Telemedicus v. 17.12.2009, https://tlmd.in/a/1595

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