In der aktuellen K&R ist ein Aufsatz erschienen, den ich gemeinsam mit RA Steffen Pruggmayer verfasst habe. Der Aufsatz trägt den Titel „Befugnisse und Verpflichtungen von Justizpressesprechern”. Er greift damit die aktuelle Diskussion auf, die sich um die Fälle Tauss, Benaissa oder Zumwinkel ergeben hat.
Das Abstract:
Justizpressesprecher sind die Beauftragten der Justizbehörden für die Öffentlichkeitskommunikation. Ihre Aufgabe ist primär der Kontakt mit Medienvertretern. Justizpressesprecher sind aber nicht nur, wie jeder Pressesprecher, in ihrer Sachkenntnis im Bereich public relations gefordert. Aus dem regelmäßigen Gegenstand ihrer Arbeit – Prozessen und sonstigen Rechtsverfahren – folgen zusätzliche Schwierigkeiten und Stolpersteine. Nicht nur sind die allgemeinen Grundrechte, insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, zu wahren. Zusätzlich gilt es, der besonderen Situation „Prozess“ gerecht zu werden. Hierzu existiert eine Vielzahl von Spezialvorschriften, die in der täglichen Arbeit beachtet werden müssen. Diese decken allerdings nicht alle Fragestellungen ab. Häufig muss daher auf allgemeine systematische Erwägungen zurückgegriffen oder unmittelbar Verfassungsrecht zur Anwendung gebracht werden.
Der Aufsatz wählt, anders als vergleichbare Veröffentlichungen, primär die Perspektive des Justizpressesprechers. Auch die Sichtweise des von einer Berichterstattung Betroffenen und die von Medienvertretern werden aber berücksichtigt. Der Aufsatz enthält sowohl Ausführungen zum allgemeinen Hintergrund, als auch konkrete Informationen zu bestimmten Verfahren oder Verfahrenssituationen. Ein umfangreicher Fußnotenapparat erlaubt, auch spezifische Einzelfragen ausgehend von dem Aufsatz zu beantworten und ggf. weiter zu recherchieren.
Der Aufsatz ist in der K&R 2011, S. 234 ff. zu finden. Der Verlag Recht und Wirtschaft hat freundlicherweise eine Online-Version des Aufsatzes freigegeben, so dass der Aufsatz auch über das offene Internet abrufbar ist.
Ebenfalls lesenswert, aber in dem Aufsatz nicht mehr berücksichtigt ist übrigens der Aufsatz von Trüg, der aktuell in der NJW erschienen ist (NJW 2011, 1040). Der Schwerpunkt des Aufsatzes dort liegt im Strafverfahren und auf der Unschuldsvermutung.