Die Abmahnung als Geschäftsmodell hat sich etabliert. Erlaubt ist sie dennoch nicht: Dient eine Abmahnung vor allem dem Zweck, einen Kostenerstattungsanspruch des Anwalts entstehen zu lassen (der die Gewinne womöglich noch an seinen Mandanten weiterleitet), dann ist das rechtsmissbräuchlich. Wer eine solche Abmahnung verschickt, hat gem. § 8 Abs. 4 UWG keinen Anspruch auf Bezahlung und hat sich vielleicht auch strafbar gemacht.
Schwierig ist in solchen Fällen für die Abgemahnten nur jeweils, eine solche rechtsmissbräuchliche Zielsetzung des Gegners nachzuweisen. Die Rechtsprechung hat daher in einer Vielzahl von Fällen eine Rechtsmissbräuchlichkeit schon anhand von Indizien bejaht, z.B. einer hohen Anzahl von Abmahnungen oder (zu) offensichtlichen Verwendung von Textbausteinen. Hier knüpft ein lesenswerter Aufsatz von Christian Solmecke und Dr. Laura Dierking an, der in der aktuellen MMR (727 ff.) erschienen ist. Der Aufsatz fasst die Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen zusammen und schafft den Überblick.
(Hinweis: Ich habe mit Laura Dierking auch schon mal einen Aufsatz veröffentlicht und bin freier Mitarbeiter bei der MMR.)