Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Film über den sog. „Kannibalen von Rotenburg” bald in die Kinos kommen darf. Den Antrag auf einstweilige Anordnung stellte der Protagonist des Films, der in der Realität wegen Mordes verurteilt wurde. Vom Bundesverfassungsgericht wollte er die Veröffentlichung des Films untersagen lassen.
Bei einer einstweiligen Anordnung wägt das Bundesverfassungsgericht diejenigen Folgen ab, die sich daraus ergeben, dass dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wird. Das Gericht befand: Die Folgen, die sich für den Antragsteller aus der Ausstrahlung des Films ergeben seien weniger gewichtig, als die Folgen für die Produktionsfirma im Falle einer Untersagung des Films.
Keine Verletzung von Grundrechten offensichtlich
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Antragssteller selbst persönliche und intime Informationen der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Deshalb seien die im Film zu sehenden Details aus seinem Intimleben „ohnehin bereits bekannt und auch noch aktuell bewusst”.
Eine vom Antragssteller gerügte Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild konnte das Gericht ebenso wenig erkennen: Eine solche Verletzung entstehe nicht bereits dadurch, dass ein Schauspieler, der dem Antragsteller ähnlich sieht, die Rolle des „Kannibalen” spielt – zumal der Antragssteller Fotos von sich selbst veröffentlicht hat.
Auch durch die geringen Abweichungen der Filmhandlung zum realen Tatgeschehen sei keine gesteigerte Rufbeeinträchtigung zu befürchten, betonte das Gericht. Zuletzt bemerkten die Richter, dass auch das von den Filmmachern gewählte Genre „Horrorfilm” zulässig sei: Dadurch würde der Antragssteller zwar vielleicht als „monströse, furchteinflößende” Person wahrgenommen. Solche Reaktionen könne bei dieser Tat aber auch ein neutraler Bericht hervorrufen.