Die Beschwerde sei nach Ansicht des Kartellamts unbegründet:
„Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“
Das Bundeskartellamt stellte dabei klar, dass es nicht ausreiche, auf die Möglichkeit von Kartellverstößen hinzuweisen. Die Beschwerde müsse vielmehr an ein konkret zu beanstandendes Verhalten anknüpfen.
Ausführlich bei heise.de.
irights.info mit vertieften Hintergründen und dem Schreiben des BKartA im Volltext.
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