• „Satellitenfensterprogramme”, § 2 Abs. 2 Nr. 5
• „Regionalfensterprogramme”, § 2 Abs. 2 Nr. 6; § 31 Abs. 1, § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; § 44 S. 3
• „regionale Auseinanderschaltungen”, § 11b Abs. 2 Nr. 1
• „Regionale Fenster”, Überschrift des § 25
• „Fensterprogramme nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts”, § 25 Abs. 4
• „Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4”, § 26 Abs. 2
• „Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31)”, § 26 Abs. 3, Abs. 5; § 30
• „Sendezeit für unabhängige Dritte”, § 31 Überschrift, § 31 Abs. 4
• „Fensterprogramme”, § 31 Abs. 1 bis 6; § 44 S. 2
• „Regionalfenster”, § 31 Abs. 1
• „Landesfenster”, § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
• „Regionalfenster gemäß § 25”, § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b)
Ein kleiner Auszug aus dem Landesrecht:
• „Regionalprogramm im Fernsehen” § 3 Abs. 1 NDR-StV
• „Landesfenster” § 3 Abs. 1 NDR-StV
• „Landesprogramme” § 4 MDR-StV, § 3 NDR-StV, § 4 SWR-StV
• „regionale Auseinanderschaltungen” § 3 Abs. 2 WDRG
• „landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme”, Art. 3 Abs. 3 BayMG
• „Fensterprogramme nach Art. 3 Abs. 3”, § 8 Abs. 2 S. 2; Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG
• „Fensterprogramme”, § 1a Abs. 6; § 3 Abs. 1; § 8; § 10 Abs. 2 SächsPRG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; § 31a; § 31b; § 33b Abs. 2; § 54 LMG NRW
• „Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogramme”, § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 SächsPRG
• „Satellitenfensterprogramme”, § 3 Abs. 2 Nr. 2 LMG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 7; § 2 Abs. 2 Nr. 1 MedienG LSA
• „Regionalfensterprogramm”, § 3 Abs. 2 Nr. 2 LMG NRW, § 31a Abs. 1 LMG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 8; Abs. 2 Nr. 1; § 8; § 43 Abs. 1 Nr. 5 MedienG LSA
• „Fensterprogramm im Hörfunk”, § 33b Abs. 1 S. 3 LMG NRW
• „Fenster”, § 33b Abs. 1 S. 3 LMG NRW
• „Die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster”, § 38b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) MedienG LSA
• „Regionalfenster”, § 38b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) MedienG LSA
Und diese Begriffe haben jetzt keinesfalls alle die selbe Bedeutung. Vorzugsweise verwendet der Gesetzgeber die selbe Bezeichnung für unterschiedliche Sorten Fensterprogramme und unterschiedliche Bezeichnungen für die selbe Sorte.
Kostprobe zu § 25 RStV:
Die Begrifflichkeit der Regelung bleibt weiterhin unglücklich (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, RStV, § 2 Rn. 16, in diesem Zusammenhang: „wohl ein Redaktionsversehen“). Fensterprogramme werden in § 2 Abs. 2 Ziff. 3, 4 als „Satellitenfensterprogramme“ bzw. „Regionalfensterprogramme“ definiert, letztere sind durch ihre zeitlichen und räumlichen Grenzen sowie ihre „im Wesentlichen regionalen“ Inhalte gekennzeichnet. Die Fensterprogramme des § 31, die als vielfaltssichernde Maßnahme (§ 30) vorgesehen werden können und nach Maßgabe des § 26 Abs. 4, 5 eingerichtet werden müssen, sind keine Fensterprogramme i. S. d. § 25 Abs. 4 bzw. keine Regionalfensterprogramme i. S. d. § 2 Abs. 2 Ziff. 4, wie sich aus der Anrechnungsmöglichkeit des § 31 Abs. 2 ergibt. Lokalrundfunkprogramme und Ballungsraumfernsehen werden von § 25 Abs. 4 ebenfalls nicht erfasst, weil und soweit sie nicht in einem überregionalen Programmmantel verbreitet werden (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, RStV, § 25 Rn. 20).(Hahn/Vesting, RStV, 2. Auflage § 25 Rn. 63)
Grob geschätzt dürfte das Rundfunkrecht ca. 5 verschiedene Typen von Sendefenstern vorsehen, die im Gesetz jeweils unter unterschiedlichen Bezeichnungen auftauchen.
Weitere Kuriositäten im Rundfunkrecht:


"Dem Bericht von StS Marc Jan Eumann (Staatskanzlei) schließt sich eine kontroverse Aussprache an. - Die Staatskanzlei sagt zu, dem Ausschuss baldmöglichst eine komplette Übersicht über alle in der Beratung befindlichen Staatsverträge zukommen zu lassen."
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-28.pdf
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Wenn man in den Staatskanzleien derzeit wohl mittlerweile am 17. RÄStV bastelt, kann man ja als Parlamentarier auch schon mal die Übersicht verlieren. Erst recht, wenn man sich vor Augen hält, dass aktuell gerade mal der 13. RÄStV in Kraft ist, der 14. RÄStV frisch gescheitert ist und im Bereich des Glücksspielrechts - auch mit Bezug zu internetbasierten Angeboten - nun ebenfalls mehrere neue Staatsvertragsvarianten auf dem Tisch liegen...