
Hintergrund der Geschichte ist eine Anfrage der Werbeagentur Jung von Matt an die Band „Wir sind Helden“. Diese sollten für eine Kampagne von BILD gewonnen werden – was den bekanntermaßen BILD-kritischen Bandmitgliedern gar nicht gefiel. Judith Holofernes, Sängerin und Texterin der Band, antwortete mit einem BILD-kritischen Brief, den sie zusammen mit der Anfrage vergangene Woche veröffentlichte. Die Reaktionen im Netz ließen nicht lange auf sich warten: Rasend schnell verbreitete sich die Nachricht; der Server der Band hielt dem Ansturm nicht stand und brach schließlich zusammen. Eben dieser Brief wurde schließlich heute im Rahmen einer ganzseitigen Werbeanzeige in der taz veröffentlicht. Versehen mit der Bemerkung: „BILD bedankt sich bei Judith Holofernes für ihre ehrliche und unentgeltliche Meinung.“
Hier stellt sich natürlich sofort die Frage, ob die BILD mit diesem Brief werben darf.
Das UrhG
Als rechtliches Hindernis kann man hier an das Urheberrecht denken: Dass der Brief eine „persönlich-geistige Schöpfung“ ist, damit Werkqualität i.S.d. § 2 UrhG besitzt und somit urheberrechtlichen Schutz genießt, ist recht eindeutig. Zwar ist nicht jeder Brief urheberrechtlich geschützt, die blumige Bildsprache im „Wir sind Helden”-Stil ist aber nicht gerade alltäglich – das spricht für eine erforderliche Schöpfungshöhe. Das steht aber einer Nutzung des Briefes nicht zwingend entgegen. Das Urheberrecht kennt Schranken, die die Nutzung eines Werkes in bestimmten Fällen durchaus zulassen – auch gegen den Willen des Urhebers.
So lässt beispielsweise der § 48 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden unter bestimmten Umständen zu. Selbst wenn man offene Briefe jedoch grundsätzlich wie öffentliche Reden behandeln will (und deswegen eine Analogie zu § 48 UrhG befürwortet, was allerdings durchaus kritisch ist), würde diese Vorschrift nicht weiter helfen. Denn Schutzzweck ist die Informationsberichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse – einem Zweck, dem eine Werbekampagne in einer Fremdpublikation nicht dient.
Auch eine Anwendung des § 49 UrhG – Verbreitung und Vervielfältigung von Zeitungs- und Rundfunkbeiträgen – scheitert. Zwar liegt es nahe, auf offene Briefe eher § 49 UrhG als § 48 UrhG analog anzuwenden. Zum einen schützt aber auch diese Norm (nur) die Informationsberichterstattung und keine Werbeanzeigen; zum anderen müsste der Brief dann zumindest „politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen“ betreffen.
So bleibt von den ausdrücklich normierten Schranken des Urheberrechts noch das Zitatrecht nach § 51 UrhG. Sogenannte „Großzitate“ – also die komplette Widergabe des veröffentlichten Werks – sind unter engen Voraussetzungen erlaubt. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt allerdings immer einen bestimmten Zweck voraus, welcher den Umfang des Zitats rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dies nur dann der Fall, wenn das Zitat selbständigen Ausführungen dient. Im Rahmen der Werbekampagne fehlt es an solchen selbständigen Ausführungen schon mangels eines Begleittextes, der zu dem Brief oder dessen Inhalt irgendwie Stellung nimmt.
Eher fernliegend ist der Gedanke einer konkludenten Einwilligung der Band – der Vollständigkeit halber soll er dennoch erwähnt werden. Die Idee dahinter ist folgende: Judith Holofernes veröffentlichte den Brief gerade als offenen Brief und hat offensichtlich auch keine Einwände dagegen, dass der Brief anderswo widergegeben wird. Inzwischen kursiert er auf zahlreichen Internetseiten. Selbst wenn man jedoch grundsätzlich annimmt, dass eine Verbreitung des Briefes gewünscht ist, wird aus dem Inhalt eines ganz klar deutlich: Als Werbeträger möchte Judith Holofernes auf keinen Fall für die BILD auftreten; sie verwahrt sich sogar dagegen, in irgendeiner Weise mit der BILD in Verbindung gebracht zu werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Als weitere rechtliche Hürde ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht denkbar. Dieses aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG entwickelte Recht schützt die Persönlichkeit eines Menschen umfassend. Dieses Recht ermöglicht es dem Einzelnen grundsätzlich selber zu bestimmen, wie er in der Öffentlichkeit auftreten will. Zwar schützt es nicht immer vor kritischer oder negativer Berichterstattung; auch ermöglicht es nicht schlechthin die Selbstbestimmung darüber, in welchen Medien jemand präsentiert werden will (hier kommt es zu einer Kollision mit anderen Grundrechten wie der Pressefreiheit). Allerdings kann es durchaus die Selbstbestimmung darüber beinhalten, für wen (oder für welches Produkt) man unter welchen Bedingungen werben will.
Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit solchen Fällen auseinander gesetzt. Entscheidend ist danach, ob sich der Werbende auf die Meinungsfreiheit berufen kann. Wer sich zum Beispiel kritisch oder satirisch mit dem aktuellen Tagesgeschehen auseinandersetzt, hat auch dann die Meinungsfreiheit auf seiner Seite, wenn er seine Meinung in Form einer Werbeanzeige verbreitet. So könnte es auch hier sein: Zwar nutzt die BILD-Zeitung den Namen von Judith Holofernes gegen ihren erklärten Willen, um damit Werbung für ein Produkt zu machen, das Holofernes ablehnt. Auf der anderen Seite war sie es, die die „Auseinandersetzung” in die Öffentlichkeit getragen hat. Wenn sich die BILD-Zeitung damit in ihrer Anzeige auseinandersetzt, spricht das eher dafür, dass die Anzeige zulässig ist.
Erforderlich ist hierfür jedoch eine „Auseinandersetzung” mit dem Brief innerhalb der Werbeanzeige. Eine reine Darstellung des Briefes wird dagegen diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Berufung auf die Meinungsfreiheit wird schon daran scheitern, dass die BILD hier keine eigene Meinung darstellt - vielmehr verbreitet sie fremde Ansichten und stellt diese kommentarlos dar. Auch aus diesem Grund dürfte die Darstellung des Briefes innerhalb der konkreten Werbeanzeige einen Rechtsverstoß darstellen.
Fazit
Aus diesen Ausführungen wird deutlich: BILD ist mit dieser Anzeige nicht auf der sicheren Seite. Zu bedenken ist jedoch: Rechtliche Maßnahmen liefern nicht immer den gewünschten Erfolg. Schon die Wahl der Zeitung für die Kampagne – die taz als politisch eher links orientiertes Medium – spricht dafür, dass die BILD mit dieser Aktion bewusst provozieren will. Dafür nimmt sie wohl auch die eher zu vernachlässigende Kosten eines möglichen Rechtsstreits in Kauf. Es ist daher nur konsequent, wenn Judith Holofernes ankündigt, gegen diese Anzeige nicht vorgehen zu wollen.


Die Werbung nutzt nicht den "guten Namen" von Judith Holofernes, um das Produkt aufzuwerten. Es entsteht auch nicht der Eindruck, Holofernes empfehle das Produkt. Siehe auch: http://www.telemedicus.info/urteile/209-I-ZR-18204.html
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Die inhaltliche Auseinandersetzung mag kurz sein, aber das ist bei Werbeanzeigen systemimmanent. Dennoch hat die Anzeige ein satirisches Element, das man nicht durch die Kürze einfach übergehen kann. Hier darf man auch nicht die Anforderungen beim urheberrechtlichen Zitat mit den Voraussetzungen im Äußerungsrecht vermischen: Der Umfang der Äußerungen spielt beim APR eine viel geringere Rolle, als im Urheberrecht.
Ich meine, dass die Anzeige deshalb auch äußerungsrechtlich zulässig ist.
Im Grunde genommen druckt die BILD den Brief in der Zeitung ab und gibt damit ein einziges Statement heraus: "Zur Kenntnis genommen". Das ist meiner Meinung nach keine Auseinandersetzung (die möglicherweise intern stattgefunden haben mag, was aus dem Plakat aber weder ersichtlich noch interpretierbar ist).
Ich tippe darauf, dass die BILD-Anwälte versuchen würden, die Tatsache der ungewöhnlichen Verbreitung des Großzitats als geistige Auseinandersetzung zu werten. Ohne das Großzitat wäre diese Form der Auseinandersetzung nicht möglich gewesen, also benötigt man es. http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG-Az-1-BvR-82598-Germania-3.html
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Dem Veröffentlichen ist ein Meinungsbildungsprozess vorausgegangen. Der bewusste Verzicht auf einen eigenen (manipulierenden) Kommentar ist die originelle Botschaft (man kann nicht "nicht" kommunizieren). Die für das BILD-Image ungewöhnliche Tatsache der Verbreitung der angreifenden Gegenansicht kann man aufgrund der Selbstironie als ein Statement mit Meinungsqualität ansehen. (Muss man aber nicht.)
Ich halte es auch für keineswegs sicher, dass der Schutzzweck des § 48 UrhG durch den Werbecharakter entfällt (Lafontaine!). Viele offene Briefe werden in Form von Anzeigen veröffentlicht. Auch in Anzeigen kann man sich mit tagesaktuellen Themen auseinandersetzen. Man kann nicht einmal ausschließen, dass den BILD-Leuten die Haltung von Holofernes sogar imponiert.
Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass den BILD-Leute dieser PR-Coup die Kosten eines Rechtsstreit mehr als Wert gewesen wäre. Die Kosten, welche bei den Rechtsstreiten Diekmann ./. TAZ-Anwalt wegen Eitelkeiten inzwischen aufgelaufen sind, gehen auf keine Kuhhaut.
"§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
Die Integration einer Holofernes-Abfuhr für BILD in eine BILD-Werbeanzeige ist ja quasi wie nen Rembrandt aufs Klo hängen...
Zum Verhältnis Urheberrecht, Schranken und Meinungsfreiheit:
http://telemedicus.info/a/1857.html
"Wiederveröffentlichen": Ich steh auf dem Schlauch . Welche rechtliche Indikation hat dieser Begriff ? Das Erstveröffentlichungsrecht, auch ein UrhPersR, ist ja erschöpft...
Bei dem UrhPersR der Entstellung geht es ja rglm. um den Kontext der Darstellung...und wenn man sich in seinen Ausführungen gerade dagegen verwahrt, für die Bild-Zeitung Werbung zu machen, sehe ich in der Nutzung genau dieser Ablehnung innerhalb einer Werbeanzeige schon eine Enstellung...
Bei § 48 halte ich die Analogie zu Reden an sich schon für sehr schwer, weil ein offener Brief doch eher dem § 49 UrhG nahe steht. Aber ganz abgesehen davon: Natürlich kann man sich in der Werbung mit tagesaktuellen Geschehen auseinandersetzen. Aber erstens sehe ich schon die Auseinandersetzung nicht, zum zweiten ist die Veröffentlichung eines fremden offenen Briefs in einer Werbeanzeige wohl keine "Informationsberichterstattung", das geht meiner Ansicht nach komplett am Zweck der Schrankenbestimmung vorbei.
Dass der Brief in erster Linie für sich selbst spricht und nur in zweiter Linie dieser kleine Zusatz von BILD wirkt, tut der Sache mE keinen Abbruch - es zählt eben der Gesamtzusammenhang und nicht nur die Äußerung isoliert.
Daher, haben Redakteure auch bei Werbung in diesem Fall eine Prüfungspflicht?
Im Meinungskampf außerhalb Hamburgs ist sicherlich viel erlaubt; aber auch außerhalb Hamburgs hat der Meinungskampf irgendwo Grenzen.
Aus wissenschaftlichen Gründen wäre Holofernes eine Klage also durchaus anzuraten - eine Entscheidung des BGHs (oder sogar des Bundesverfassungsgerichts) zu der Sache wäre nämlich ziemlich interessant ;)
Naja, man darf den Fall jetzt auch nicht zu sehr abstrahieren. Ich meine, wer sich in eine Auseinandersetzung mit jemandem begibt und diese Auseinandersetzung öffentlich macht, braucht sich nicht wundern, wenn die Gegenseite darauf öffentlich reagiert - zum Beispiel in Form einer satirischen Werbeanzeige.
Natürlich muss man da immer im Einzelfall gucken, ob die konkrete Anzeige zulässig ist. Dazu gibt es ja auch schon einiges an Rechtsprechung. Lafontaine hab ich oben verlinkt, ebenso sieht es der BGH in "Zerknitterte Zigarettenschachtel":
http://www.telemedicus.info/urteile/747-I-ZR-9607.html
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Diese Grenzen halte ich für vernünftig und sehe sie in diesem Fall auch eingehalten.
Sieht das irgendwer anders ?
"Wir sind BILD. Scheiß auf eventuelle juristische Probleme: Wir können machen, was wir wollen. So, das habt Ihr davon!"
http://www.wirsindhelden.de/2011/02/warum-ihr-vielleicht-auch-hier-seid/
@Simon Möller: Den Aspekt der Rufausbeutung halte ich für eher schwierig. Natürlich kann man damit argumentieren, dass ein Brief interessanter wird, wenn er von einer bekannten Persönlichkeit stammt; Hier muss man meines Erachtens aber berücksichtigen, dass Judith Holofernes zum einen nicht in einen positiven Zusammenhang mit dem Produkt BILD gebracht wird, zum zweiten der Brief tatsächlich so von ihr geschrieben wurde und zum dritten der Name nicht unmittelbar "Aufhänger" im Sinne von "Eyecatcher" der Werbung ist.
Wobei ich dabei ausdrücklich darauf verweisen muss, dass es sich bei dieser "Ansicht" eher um erste unsortierte Gedanken zu dem Thema handelt. Dem könnte man wohl die mittelbare Aufmerksamkeit entgegenhalten, die der Name "Holofernes" mit sich bringt: Würde der Brief von einem unbekannten stammen, würde wohl die Reaktion in Blogs oder anderen Medien anders ausfallen.
Die Rechtsprechung scheint mir jedenfalls bei der Rufausbeutung im Rahmen des APR nicht wirklich umfangreich zu sein - was daran liegen mag, dass der Begriff "Rufausbeutung" wohl primär aus dem Wettbewerbsrecht bekannt ist und eine 1:1-Übertragung unnötig ist, wenn man unbefugte Werbung mit einem fremden Namen grundsätzlich als Persönlichkeitsrechtsverletzung einstuft.
Was die Spende angeht: Nach der im Artikel geäußerten Ansicht hätte Holofernes ohnehin einen Anspruch auf Schadensersatz, den man durchaus in Höhe der Spende festsetzen könnte. Wobei die Ansicht ausweislich der Kommentare hier durchaus auf Widerspruch stößt; Jedenfalls dürfte für das APR aus dem Aspekt der Rufausbeutung die selben Grundsätze in Bezug auf die Abwägung gelten.
@Thorsten: Ich gehe konform, dass ein schaler Beigeschmack bleibt; ob dieser allerdings juristischer Natur ist, lasse ich mal dahingestellt. Andererseits muss man sich immer verdeutlichen: Grade wenn man aktuelle Geschehnisse in irgendeiner Weise im Rahmen von Werbung o.ä. aufgreift, muss man mit juristischen Problemen rechnen. Irgendjemand kann sich immer angegriffen fühlen und rechtlich auf der (ganz) sicheren Seite ist man kaum, da Abwägungen immer zu Gunsten beider Seiten ausfallen können. Es kommt eben auch darauf an, wie man bestimmte Kriterien gewichtet.
Negativ. Ich bin und bleibe Adrian. :-)
Viel interessanter finde ich daher die Frage, warum die Band überhaupt auf die Anfrage jener Werbeagentur geantwortet hat, anstatt dieses sicherlich ekelhafte Erlebnis in einem Song kreativ abzuarbeiten. Daß jetzt noch einiger Ekel hinzugekommen sein dürfte, dafür wäre dann auch die taz verantwortlich, die einfach den Abdruck hätte verweigern sollen, anstatt sich so arg billig zu prostituieren auf Kosten anderer, die das zu vermeiden versuchen.
Letztlich haben BILD und ihre Werbeagentur allerdings auf jene Weise "gewonnen" wie Reisers Schweinepriester der in einem Cartoon eine Frau anmacht, die ihn schnell vergessen hätte, wenn er hübsch und freundlich gewesen wäre, aber seine vollgeschissene Unterwäsche wird sie nicht so schnell aus ihrem Kopf bekommen...
Flipo
Das Problem hier sind vielmehr die arg verrufene Zeitung, sowie deren Werbeagentur, die jemandem zum Werbeobjekt gemacht haben, der das nicht wollte. Sixt hat das auch mal mit Merkel gemacht, die sich dann entschieden hat, sich darum einfach nicht zu kümmern. War vielleicht auch besser, zumindest für sie als Politikerin, weil das nach Humor riecht, wofür dieser Berufsstand wenig berühmt ist, und die Anzeige war auch so herausragend witzig, daß Nachahmer es sowieso schwer gehabt hätten. Wie aber im vorliegenden Fall den Ekel loswerden, gegen seinen erklärten Willen benutzt worden zu sein?
Jean-Remy von Matt hat mal Blogger als Klowände bezeichnet (sich später dafür entschuldigen müssen) und dabei gefragt: "Was berechtigt eigentlich jeden Computerbesitzer, ungefragt seine Meinung abzusondern?" So einer ist einfach nur ein Spammer, wenn er "ungefragt" Angebote jemandem unterbreitet, von dem er bei seiner Adressatenauswahl wußte, daß die das nicht wollen. Er würde doch genauso aus der Bundespressekonferenz fliegen, wenn er dort ein Kabinettsmitglied fragte, ob die sich für tausend Euro für seinen Kunden prostituieren würden. Ich würde der Band aber eher empfehlen, einen Song draus zu machen, anstatt sich irgendwelchen sogenannten rechtstaatlichen Verfahren auszuliefern, die den Ekel sogar noch vergrößern könnten...
@PH: Erstveröffentlichungsrecht erschöpft? Wo gibt es ein solches denn? Ich finde im UrhG nur die Feststellung, dass der Urheber selbst über die Veröffentlichungen entscheidet.
§15 UrhG: http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
(...)
Der Vergleich mit dem Photo hinkt, weil da greift das Recht am eigenen Bild. Urheberrecht gibt es da auch, aber das betrifft den Fotografen, und natürlich sind Fotografen und Texter zu entlohnen, selbst wenn das nachbearbeitet wird.
Die Bild hat hier eine Enteignung betrieben, aber ein linkes Blatt ist sie damit auch nicht geworden.
Die Auseinandersetzung sehe ich wie Thorsten: Bild sagt, "Wir kümmern uns einen Kehricht um Frau Holofernes Meinung, und damit es jeder sieht drucken wir es in der TAZ, der wir damit auch noch eins auswischen - sie steht jetzt als unsere käufliche Komplizin da!"
Als redaktioneller Beitrag hätte die Sache ganz anders ausgesehen.
Wenn das so leicht wäre, dann würde morgen jeder mit den Stones werben, mit dem Gesicht von Promi A und dem Busen von Promi B, und nichts bezahlen. Sonst geht's noch?
das absolute, herrische, eben hochnäsige (wie in besagtem Artikel von anderer Seite treffen festgestellt), führt ja nicht selten zur Ungenauigkeit , wenn nicht gar zur Fehleranfälligkeit.
Du denkst freilich zu kurz, wenn du behauptest die Grundrechte gelten nicht im Verh. zur taz. Eine wesentliche Einbruchsstelle der Grundrechte ins Zivilrecht ist bspw. § 826 BGB – eine oft genutzte AGL für Teilnahmeansprüche jedweder Art.
Mit dem „Schlagwort“ „essential facilities“ meinst du womöglich (wohlwollend interpretiert) einen Anspruch aus GWB; genau darum geht es.Die Begrifflichkeit einer marktbeherrschenden, marktmächtigen Stellung ist freilich rechtlich exakter und damit zu nutzen – arbeite mit dem Gesetz. Es spricht zu dir!
Also wäre es auch in diesem Fall sinnvoll, Art. 20 GWB genau zu subsumieren (unter Hinzuziehung von grundrechtlich. Positionen), statt irgendwas rauszuraunzen. Das ist halt das ewige Problem von Blog-/Foren-Diskussionen. Die Leute schießen zu schnell. Es fehlt an Qualität!
Next time better! (bist ja noch jung) :)
greetz
Oli
Falls Sie diese Diskussion fortsetzen möchten, sollten Sie außerdem Ihren Tonfall mäßigen. Falls ich zu dem Schluss komme, dass Sie ein Troll sind, klinke ich mich nämlich aus.
Diese Art der Werbung hat Grundschulniveau, da wird auf eine Beleidigung auch nur "Selber!" geantwortet...
In 12.1 steht:
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
12.2, bevor Sie damit kommen, spricht vom Mitteilen des Inhalts des Werks, im Kontrast zum Werk an sich. Da geht es also um eine Inhaltsangabe (Young couple get's in trouble and out again).
Und wieso sollte ich mich damit abfinden?