Betreiber von WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet Daten ihrer Nutzer zu speichern. Dies verkündete das LG München I bereits im Januar. Das Urteil hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) am Montag veröffentlicht. Die Beklagte Partei betrieb Hotspots ohne seine Nutzer zu identifizieren. Dadurch verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil, meinte der Kläger. Dieser nahm nämlich eine gesetzliche Pflicht hierzu an. Das Gericht wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Michael Ebeling vom AK Vorrat begrüßt die Entscheidung und geht noch einen Schritt weiter:
«Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig.»
Das Urteil des LG München I im Volltext.
Näheres auf heise.de.
Pressemitteilung des AK Vorrat.