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Altersklassifizierung.de online

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) hat ein Webtool entwickelt, mit dem Webseitenbetreiber ihre Webseiten einstufen können. Unter Altersklassifizierung.de können sie ermitteln, wie „jugendgefährdend” die Angebote sind. Dort erhalten Webmaster auch verschiedene Möglichkeiten, ihre Webseite für ein Jugendschutzprogramm zu kennzeichnen. Das bringt nicht sofort neue Rechtssicherheit – vielleicht aber in einigen Monaten. (Update: Bild entfernt, Erklärung siehe unten).
Als der Jugendmedienschutz-Staaatsvertrag im vergangenen Jahr novelliert werden sollte, gab es unter Bloggern und Webseitenbetreibern viele Proteste. Für Ärger sorgte insbesondere die Pflicht für Webseitenbetreiber, ihre Webseite für ein Jugendschutzprogramm zu „programmieren”. Das wäre zwar an sich eine Erleichterung gegenüber der alten Rechtslage gewesen – aber, da der alte JMStV im Internet kaum durchgesetzt wurde, befürchteten viele, dass mit der Einführung einer „erfüllbaren” Jugendschutzpflicht auch der Druck zunehmen würde.

Webseitenbetreiber hätten aber wohl kaum selbst verlässlich einschätzen können, wie „jugendgefährdend” ihre Webseite ist. Es gab damals außerdem kaum Informationen, wie eine „Programmierung” von Webseiten aussehen könnte. Bei einer Falscheinstufung (oder einer sonstigen Missachtung der Jugendschutzpflicht) drohten einem Webseitenbetreiber aber hohe Haftungsrisiken.

Ein Webtool zur Selbsteinschätzung

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) hatte im Verlauf der Auseinandersetzungen schließlich angekündigt, für Webseitenbetreiber ein Webtool zur Verfügung zu stellen, das ihnen bei der Selbsteinstufung ebenso wie bei der „Programmierung für ein Jugendschutzprogramm” geholfen hätte. Dieses Webtool ist nun seit vergangener Woche unter Altersklassifizierung.de online.


Startbildschirm des Fragebogens

Die Webseite begrüßt den Besucher zunächst mit einigen Warnhinweisen: Ein Captcha-Test muss durchlaufen werden, danach wird man gleich vier mal darauf hingewiesen, dass das System sich noch im Beta-Stadium befindet. Einmal muss man sogar per Klick bestätigen, dass man diesen Hinweis gelesen hat. Danach gilt es einen längeren rechtlichen Hinweistext zu lesen und mit zwei Klicks zu bestätigen, dass man die Datenschutzbelehrung und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen kennt bzw. akzeptiert.

Rechtliche Konstruktion durch die FSM

Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind AGB, können also durchaus rechtliche Bindungswirkung haben. Hier offenbaren sich interessante Rechtsauffassungen bei der FSM: Die Selbstkontrolleinrichtung will mit ihren Nutzern einen Vertrag schließen, der einerseits umfangreiche Haftungsfreistellungen für die FSM, andererseits weitreichende Pflichten für den Nutzer vorsieht.

Nach Abschluss der „Beta-Phase“ am 31.12.2011 soll ein Nutzer auch für die Einstufung zahlen müssen, wenn er nicht „Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (…), öffentliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaft” ist. Die FSM will außerdem weder Gewähr noch Haftung dafür übernehmen, dass die Einstufung aus ihrem System richtig ist.


Allgemeine Nutzungsbedingungen mit Widerrufsbelehrung

Auch interessant: Die FSM geht offenbar davon aus, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. §§ 312b ff. BGB handelt. Eine Widerrufsbelehrung findet sich nach einigem Herunterscrollen in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Diese erscheinen in einem Popup und verschwinden sofort wieder, wenn man auf eine andere Stelle der Webseite klickt. Das dürfte den Anforderungen an ein Fernabsatzgeschäft wohl kaum genügen.

Im Anschluss gilt es einen Fragenkatalog zu durchlaufen, der insgesamt 10 Schritte enthält. Für die meisten Webseitenbetreiber dürften die Fragen schnell zu beantworten sein. Am wichtigsten ist für Forenbetreiber, Blogger und sonstige Web2.0-Anbieter sicherlich der Teil zu „Beteiligungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten”.

Problematisch: Mitmach-Angebote im Web 2.0

Hier kann der Nutzer angeben, ob er einen Chat, eine Kommentierfunktion oder ein Forum auf der Webseite hat. Außerdem gilt es auszuwählen, ob der Nutzer eine „Meldemöglichkeit” zur Verfügung stellt oder nicht. Mit „Meldemöglichkeit” ist offenbar gemeint, dass Nutzer sich über jugendgefährdende Inhalte beim Anbieter beschweren können.


Fragebogen zu Kommentaren, Chats und Foren

Ist der Prozess abgeschlossen, präsentiert die Webseite dem Nutzer das Ergebnis. Er wird noch einmal umfangreich belehrt und erhält dann die Möglichkeit, ein Logo und verschiedene Optionen zur Kennzeichnung in seine Webseite einzubauen.

Für Verwirrung sorgt vorher aber noch einmal ein Dropdown-Menü, in dem der Nutzer ein „Mindestalter” für den „klassifizierten Bereich” wählen soll.


Auswahlmöglichkeit zum Mindestalter

Soll man hier wirklich noch einmal manuell das Ergebnis eingeben, das man gerade erst von dem Fragebogen-System mitgeteilt bekommen hat?

Die technische Kennzeichnung

Die technische Kennzeichnung erfolgt vor allem über eine XML-Datei, die im obersten Verzeichnis des Webservers abgelegt werden muss. Dieser Teil ist laut der Belehrung zwingend. Ergänzend kann ein Webseitenbetreiber auch über HTML-Tags oder einen Eintrag im HTTP-Header der Seite kennzeichnen.

Diese Vorgabe wird einige Webseitenbetreiber vor große Herausforderungen stellen. Nicht jeder Blogger hat Zugang zu seinem Stammverzeichnis. Wer keine Standalone-Version mit eigener Domain und eigenem Webspace nutzt, sondern seine Webseite bei einem Anbieter wie Blogger.com hosten lässt, der kann die Vorgaben für das Jugendschutzprogramm nicht erfüllen. Das ist nicht Schuld der FSM, sondern hängt mit dem Funktionsumfang der Jugendschutzprogramme zusammen. Nichtsdestotrotz kann Altersklassifizierung.de – neben anderen Schwächen – keine Lösung für die Misere im Jugendmedienschutzrecht sein, wenn es für den überwiegenden Teil der Internet-Publizisten nicht nutzbar ist.

Was bleibt, was wird

Es ist zu begrüßen, dass die FSM hier im Interesse der Internetnutzer aktiv geworden ist und ihnen mit diesem Fragebogen-System unter die Arme greifen will. Einige Besonderheiten von Altersklassifizierung.de dürften aber zumindest zu hochgezogenen Augenbrauen führen – zum Beispiel die seltsame Vertragskonstruktion, die die FSM im Hintergrund errichten will und die komplizierte technische Umsetzung. Es ist dem System aber anzumerken, dass die FSM viel Aufwand auf die Usability verwendet hat. Wer seiner Verantwortung als Betreiber einer Webseite gerecht werden will, dem ist es durchaus möglich, das System zu durchlaufen und so eine Möglichkeit zur Kennzeichnung zu bekommen.

Rechtssicherheit folgt daraus freilich für die Webseitenbetreiber noch nicht. Ihrer Jugendschutzpflicht können die Webseitenbetreiber erst genügen, wenn von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ein Jugendschutzprogramm anerkannt worden ist (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 11 JMStV). Die KJM hat zwar ein solches Programm positiv bewertet, eine rechtlich wirksame Anerkennung dafür will sie aber frühestens in 6 Monaten aussprechen, falls „das Konzept in den nächsten sechs Monaten auch faktisch umgesetzt wird” – was auch immer das heißen mag.

Keine unmittelbare Verbesserung der Rechtslage

Bis dahin bleibt es also bei den herkömmlichen Pflichten nach dem JMStV: Die Rechtslage läuft darauf hinaus, dass Webseitenbetreiber mit höheren Einstufungen als „ab 14” entweder ein Alterskontrollsystem vorschalten müssen oder die betreffenden Inhalte zu bestimmten Uhrzeiten aus dem Netz nehmen.

Und selbst falls in sechs Monaten tatsächlich ein Jugendschutzprogramm anerkannt sein sollte, bringt die Benutzung des Fragebogensystems für die Webseitenbetreiber nur wenig zusätzliche Sicherheit. Es bleiben im Jugendmedienschutzrecht noch viele andere Stolperfallen, auf die auch Altersklassifizierung.de nicht müde wird hinzuweisen: Fehler durch den Nutzer bei der Selbsteinschätzung; Fehler bei der technischen Implementierung; rechtliche Anforderungen nach dem JMStV, die sich durch eine technische Kennzeichnung nicht lösen lassen (z.B. für Pornografie).

Neben den rechtlichen Gründen ist es aber vielleicht auch im ehrlichen Interesse der deutschen Webseitenbetreiber, ihren Teil zum Jugendschutz beizutragen. Wer will, dass das Internet auch für jüngere Kinder zu einem sichereren Ort wird, der kann nun seinen Teil dazu beitragen. Wenn nur genug Webseiten für ein Jugendschutzprogramm gekennzeichnet werden, wird es für Eltern möglich, ein Jugendschutzprogramm einzusetzen – und dann kann man (mit Whitelist-Funktion) vielleicht auch Kinder vor dem Computer alleine lassen, bei denen das sonst nicht möglich gewesen wäre.

Telemedicus jedenfalls hat jedenfalls den Fragebogen durchlaufen und wird in den nächsten Tagen eine entsprechende XML-Datei in sein Stammverzeichnis aufnehmen.

Telemedicus.info ist demnach geeignet „ab 6”.

Zum Fragebogen auf Altersklassifizierung.de.

FAQ der FSM zum neuen System.

Pressemitteilung der KJM zur Bewertung des Jugendschutzprogramms JusProg.

Kommentare zu einem neuen Jugendmedienschutzrecht von Dr. Murad Erdemir und Simon Möller.

Update, 25.8.2011: Ich habe das oberste Bild auf eine Bitte der FSM hin entfernt. Die FSM hat ihre Logos zurückgezogen, so dass auch dieses Bild nicht mehr „up to date” wäre.

  • Dr. Simon Assion

    Dr. Simon Assion ist Mitgründer von Telemedicus und Rechtsanwalt bei Bird&Bird.

, Telemedicus v. 24.08.2011, https://tlmd.in/a/2061

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