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Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter

Mit dem Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider aus § 101 UrhG sollte der Kampf gegen Filesharing effizienter gestaltet werden. Bis zur Einführung der Vorschrift war es üblich, bei Filesharing-Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten und die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber der entsprechenden IP-Adresse ermitteln zu lassen. Anschließend wurde Akteneinsicht beantragt, um auch zivilrechtlich gegen den Filesharer vorgehen zu können. Der Effekt war vor allem eine Überlastung der Staatsanwaltschaften.

Mit dem neuen Auskunftsanspruch sollte das eigentlich der Vergangenheit angehören. Ende letzten Jahres entschied jedoch das LG Duisburg, dass der Weg der Akteneinsicht nach wie vor möglich ist.
Lücke im Gesetz

Das Problem ist eine (gewollte) Lücke im Gesetz. Der Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen gilt nämlich nur dann, wenn eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß” vorliegt. Zwar ist nicht ganz eindeutig, ab wann das der Fall ist (bei manchen Gerichten reicht ein Musikalbum, bei anderen müssen es schon einige mehr sein). Im Fall, über den das LG Duisburg zu entscheiden hatte, lag jedoch eindeutig kein „gewerbliches Ausmaß” vor. Denn über die entsprechende IP-Adresse war lediglich eine einzige Musikdatei zum Download angeboten worden.

Die Rechteinhaber mussten also den klassischen Weg über die Akteneinsicht gehen, um den mutmaßlichen Filesharer abzumahnen und konnten sich nicht auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch berufen. Das machte auch weiter nichts. Denn das Recht auf Akteneinsicht werde durch die Existenz des Auskunftsanspruchs nicht beeinträchtigt, so das Gericht:

„Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs der Anzeigenerstatterin gemäß § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Im vorliegenden Fall sind bereits die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht erfüllt, da die Rechtsverletzung durch eine einmalige Verbreitung des Filmwerks über den Anschluss des Beschuldigten noch keinen Urheberrechtsverstoß von „gewerblichem Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG darstellt.”

Beim Recht auf Akteneinsicht komme es hingegen nicht auf das Ausmaß der Rechtsverletzung an, sodass dieses Recht auch dann besteht, wenn Urheberrechtsverletzungen nur in geringem Ausmaß vorliegen:

„Für den Regelfall des § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO, der vorliegend Urheberrechtsverstöße unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit betrifft, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verletzte ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Interesse ergibt sich – wie oben ausgeführt – bereits aus der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten, ohne dass eine weitere Einschränkung, etwa anhand des Gegenstandswertes, gesetzlich normiert ist.”

Kein Schutz für Bagatellfälle

Die Grenze des „gewerblichen Ausmaßes” aus § 101 UrhG wird damit also unterlaufen. Systematisch scheint das aber kein größeres Problem zu sein. Denn der Gesetzgeber hat sich bei dem Begriff ausdrücklich an der „Enforcement-Richtlinie” orientiert. Und diese besagt nur, dass zumindest bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß ein Auskunftsanspruch bestehen muss. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, sind ausdrücklich erlaubt. Das „gewerbliche Ausmaß” dient also nicht dazu, Bagatellfälle auszuschließen, sondern stellt ein von der EU vorgeschriebenes Mindestmaß dar, ab dem ein Auskunftsanspruch bestehen muss.

Problematisch könnte das aber trotzdem werden. Denn der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG ist teuer: 200 Euro Gerichtsgebühren werden fällig, meist pro IP-Adresse. Die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft kostet hingegen nichts.

Gleichzeitig hat der Rechteinhaber die freie Wahl: Er kann sowohl gegen die kleinen, als auch gegen die großen Fische unter den Filesharern vorgehen. In beiden Fällen muss er zunächst in Vorleistung für Gerichtskosten und Anwaltsgebühr treten und hat ein Interesse daran, diese möglichst gering zu halten. Zumindest so lange, bis er den Filesharer identifiziert hat und abschätzen kann, ob er sich diese Kosten dort zurückholen kann.

Das Recht auf Akteneinsicht wird deshalb im Zweifelsfall das angenehmere Mittel für Rechteinhaber sein, gegen Filesharer vorzugehen. Der Effekt könnte sein, dass der „Trick” der Akteneinsicht in einigen Regionen ein Revival erlebt und Staatsanwaltschaften punktuell wieder völlig überlastet werden.

Notwehr der Staatsanwaltschaften

Dennoch gibt es natürlich ein Risiko: Vor Einführung des Auskunftsanspruchs wollten viele Staatsanwaltschaften das Spiel nicht mehr mitmachen und verweigerten die Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte uns zum Beispiel mit, dass die Anzahl der Strafanzeigen bei Filesharing deutlich zurückgegangen seien, seitdem man keine Akteneinsicht mehr gewährt. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gab dann dieser Praxis den Rest.

Dennoch benötigen die Staatsanwaltschaften natürlich Rückendeckung von den Gerichten. Die gibt es zwar, aber nicht flächendeckend. Und zum Teil auch nur in Sonderfällen, wie zum Beispiel pornographischen Inhalten, wie es das LG München entschied. In anderen Fällen sahen auch etwa das LG Köln oder LG Saarbrücken die Praxis der Akteneinsicht kritisch.

Eigentlich sollten all diese Probleme durch den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gelöst werden. Auch wenn sich damit zahlreiche neue Probleme auftaten, schien zumindest eine Entlastung der Staatsanwaltschaften einigermaßen funktioniert zu haben. Ob das auch so bleibt, wird sich zeigen. Das LG Duisburg hat jedenfalls die Tür zurück zur Akteneinsicht wieder einen Spalt weit geöffnet.

Der Beschluss des LG Duisburg vom 30.11.2009 im Volltext.

, Telemedicus v. 13.01.2010, https://tlmd.in/a/1615

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