Leitsätze, wie sie das Leben schreibt:
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Der Leitsatz gehört zu einem Urteil des AG Köln: Eine Burschenschaft hatte sich dafür zu verantworten, auf einer Versammlung verschiedene traditionelle Verbindungs-Lieder gesungen zu haben. Urheberrechtlich hat das aber keine Relevanz, meinte das AG Köln:
Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers „Willkommen hier viel liebe Brüder“,“ Burschen heraus !“, „Sind wir vereint zur guten Stunde“, „Gaudeamus igitur“, „Student sein“, „Drei Klänge“ sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5).
Viel länger sind die Entscheidungsgründe auch nicht. Dabei kann man dieses Problem durchaus auch etwas aufwendiger angehen: Prof. Hoeren hat zu einem ähnlich gelagerten Fall, dem Singen von „Happy Birthday“ auf einer Geburtstagsfeier, einmal ein 16 Seiten langes Gutachten verfasst.
Das Urteil in der Telemedicus Urteilsdatenbank.