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AG Hamburg: Niedrige Gegenstandswerte in Filesharing-Verfahren auch in Altfällen

Wieviel darf ein Anwalt für eine Abmahnung in einem Filesharing-Verfahren verlangen? Seit es Verfahren um Filesharing gibt, ist diese Frage umstritten. In den letzten Monaten hat die Diskussion neuen Schub bekommen, spätestens mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist sie wieder in voller Fahrt.

Das Amtsgericht Hamburg hat sich nun in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 24.10.2013, Az. 32 C 405/13) erneut gegen überhöhte Streitwerte ausgesprochen – und erwägt sogar, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf Altfälle anzuwenden.

Sachverhalt

Ein Porno-Verleger mahnte ab wegen vermeintlich urheberrechtswidrigen Filesharings in einer P2P-Tauschbörse. Eine außergerichtliche Einigung zwischen Verleger und dem Abgemahnten kam nicht zustande. Der Verleger reichte daraufhin Klage am Amtsgericht Hamburg ein und verlangte Erstattung angeblich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 400 Euro.

Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klage und wandte u.a. ein, dass der vom Kläger zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro für einen Pornofilm deutlich übersetzt sei.

Hinweis des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg schließt sich nun dieser Auffassung an:

„Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten fragt sich allerdings, ob das Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken Auswirkungen auf den vorliegenden „Altfall“ haben könnte. Diese schwierige Rechtsfrage erscheint offen. In jedem Fall erscheint fraglich, ob an den bisher angesetzten Gegenstandswerten in dieser Höhe festgehalten werden kann.

Im selben Atemzug schlägt das Gericht sodann einen Vergleich vor, der eine Zahlung von 400 Euro durch den Beklagten vorsieht. Damit sollen sämtliche „Geldzahlungsansprüche“ der Klägerin, also auch etwaiger Schadensersatz, abgegolten sein. Je nach Höhe des vermeintlichen Schadensersatzes wird damit deutlich, dass das Gericht insoweit lediglich von einem Gegenstandwert zwischen 1000 und 2000 Euro ausgehen dürfte.

Bewertung

Schon im Juli diesen Jahres war ein Fall bekannt geworden, in dem das Amtsgericht Hamburg den Gegenstandswert in einem Filesharing-Verfahren auf 1000 Euro deckelte. Nun ein anderer Einzelrichter, aber dieselbe Tendenz: Der vorliegende Hinweisbeschluss bestätigt, dass es sich am Amtsgericht Hamburg mit übertriebenen Gegenstandswerten in Filesharing-Verfahren möglicherweise erledigt hat – und zwar auch in „Altfällen“.

Man darf also gespannt sein, wie es in den vielen Filesharing-Fällen weiter geht, die noch bis zur Verjährung in den Archiven der Abmahnkanzleien schlummern und auch, ob andere relevante Gerichte, zum Beispiel das Amtsgericht München, diese Tendenz für „Altfälle“ bestätigen werden.

Offen ist auch, ob Abmahner und Abmahnkanzleien künftig versuchen werden, anstelle von entsprechenden Anwaltsgebühren höheren Schadensersatz von den Abgemahnten einzufordern. Dies wäre jedoch an die im Einzelfall schwierige Voraussetzung geknüpft, Beweis über die Täterschaft des vermeintlichen Rechtsverletzers erbringen zu können. Denn von einem „Störer“ kann bekanntermaßen kein Schadensersatz verlangt werden.

Telemedicus zum Hinweisbeschluss des AG Hamburg von Juli 2013.

Disclosure: Ich habe das Verfahren vor dem AG Hamburg anwaltlich betreut.

, Telemedicus v. 07.11.2013, https://tlmd.in/a/2666

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