Das Amtsgericht Halle hat die Beschwerde des Rechtsanwaltes und Bloggers Udo Vetter gegen die Kreditkartenfahndung im Rahmen der „Operation Mikado“ zurückgewiesen. Um zu ermitteln, wer Kunde einer Internetseite für Kinderpornographie war, hatte die Staatsanwaltschaft Halle Daten bei allen deutschen Kreditkartenunternehmen abgefragt.
Vetter hatte über diese Ermittlungsmethoden eine richterliche Entscheidung beantragt: Die Maßnahme gleiche einer Rasterfahndung, weshalb eine richterliche Anordnung notwendig gewesen wäre. Außerdem habe überhaupt kein Anfangsverdacht bestanden, dass die Internetseite auch deutsche Kunden gehabt habe. Überdies sei die Maßnahme unverhältnismäßig.
Vor einigen Tagen entschied das AG Halle über Vetters Antrag und sah die Sache anders.Das Gericht führte aus (PDF):
Zu Recht beruft sich die Staatsanwaltschaft […] auf die kriminalistische Erfahrung. Insbesondere die Erkenntnisse aus anderen „internationalen Umfangsverfahren“ […], aus denen bekannt gewesen sei, das auch deutsche Internet-Nutzer mittels Kreditkarte die Freischaltung sog. Member-Bereiche kinderpornographischer Internetportale vorgenommen […] haben.
Ein Anfangsverdacht habe somit vorgelegen, wenn auch auf der niedrigsten Stufe.
Auch handele es sich nach Auffassung des Gerichtes nicht um eine Rasterfahndung. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert:
Das Wesen der Rasterfahndung liege gerade in dem Umstand, dass eine Vielzahl unverdächtiger Grundrechtsträger miterfasst und dann ebenfalls den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden.
Hier läge aber eine konkrete Abfrage mit tatbezogenen Kriterien vor, die vielmehr einem manuellen Auskunftsersuchen nach § 113 TKG gleiche. Dem schloss sich das Gericht im Ergebnis an.
Da es sich also nicht um eine Rasterfahndung handle, sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen habe Vetter auch gar kein Rechtsschutzbedürfnis, da durch die automatisierte Abfrage seine Anonymität als Kreditkartenkunde gewährleistet gewesen sei.
Vetter hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.