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Affiliate-Netzwerke: Verantwortlichkeit des Affiliate

Welche Haftungsrisiken gibt es für Affiliates?

Von der Rechtsprechung bisher nahezu unbeachtet ist die Frage, ob der Affiliate (der Websitebetreiber) auch für Rechtsverletzungen des Merchants (des Werbenden) in den Werbemitteln haftet. Unproblematisch dürfte das in solchen Fällen sein, wo der Affiliate von der rechtswidrigen Werbung Kenntnis hat oder die rechtswidrigen Werbemittel gar selbst aus einer Liste verfügbarer Banner und Grafiken ausgewählt hat. Doch üblicherweise läuft die Werbeeinblendung technisch so ab, dass der Affiliate lediglich einen HTML-/Javascript-Code des Affiliate-Netzwerkes in seine Webseite einbaut. Die eigentliche Werbeschaltung läuft automatisch über die Adserver des Affiliate-Netzwerkes, bzw. von weiteren zwischengeschalteten Media-Agenturen.

In vielen Fällen hat der Affiliate also keinen Einfluss auf die Werbemittel, die bei ihm automatisch geschaltet werden. Es stellt sich somit die Frage, ob und inwiefern der Affiliate haftbar gemacht werden kann, wenn diese automatisch eingeblendeten Werbemittel rechtswidrig sind, also zum Beispiel gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen.

Unmittelbare Haftung des Affiliate
Entgegen vereinzelt vertretener Ansicht kommt eine unmittelbare Haftung des Affiliate zumindest bei Wettbewerbsverstößen nicht in Betracht. Denn eine Haftung setzt nach den §§ 8 Abs. 1 UWG; 3 UWG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Verletztem und Verletzer voraus. Wird also zum Beispiel auf einem Internet-Forum für Softwareprodukte geworben und sieht sich ein Softwarehersteller in seinen Rechten verletzt, kann er den Forenbetreiber nicht unmittelbar in Anspruch nehmen. Denn zwischen dem Softwarehersteller und dem Forum besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Und auch in anderen Rechtsbereichen wird regelmäßig eine unmittelbare Verletzungshandlung des Affiliate nicht anzunehmen sein, etwa wenn die Werbemittel automatisch vom Server des Merchant in die Webseite eingebunden werden.

Haftung als „Beauftragter“
Auch die Vorschriften zum „Beauftragten“ nach §§ 8 Abs. 2 UWG, 14 Abs. 7 MarkenG sind nicht ohne Weiteres auf den umgekehrten Fall anwendbar. Denn Schutzzweck dieser Vorschriften ist es, dass sich der Unternehmer nicht aus der Verantwortung stehlen kann, indem er einen Beauftragten mit der eigentlichen Rechtsverletzung betraut. Die Vorschrift soll gerade nicht die Angriffsfläche für Haftungsfälle zu Ungunsten der Beauftragten vergrößern.

Haftung als Mitstörer
Der Affiliate könnte aber als Mitstörer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Unterlassung haften. Zur Erinnerung: Mitstörer ist, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, adäquat kausal an der Herbeiführung einer Rechtsverletzung mitwirkt.
Das dürfte hier problemlos gegeben sein: der Affiliate verbreitet die rechtswidrige Werbung über seine Internetseite.
Weitere Voraussetzung der Störerhaftung ist jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten. Dabei ist abzuwägen, inwiefern dem Affiliate Prüfungspflichten zumutbar sind.

Bisher hat sich die deutsche Rechtsprechung nur in einigen wenigen Fällen mit vergleichbaren Fällen auseinandergesetzt.
So hat sich vor einigen Jahren der BGH mit der Frage beschäftigt, inwiefern Presseunternehmen Werbeanzeigen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen müssen. Damals urteilte das Gericht, dass Presseunternehmen diesbezüglich keinerlei Prüfungspflichten zu erfüllen hätten, um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren.

Das OLG Hamburg hatte einen ganz anders gelagerten Fall zu entscheiden, wo auf einer Internetseite Werbung für Glücksspiele geschaltet wurde, die in Deutschland verboten waren. Die Richter entschieden, dass der Inhaber der Internetseite als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte.

Pressehaftung bei „journalistisch-redaktionellen“ Telemedien?
Die Maßstäbe des BGH zur Haftung von Presseunternehmen sind nur begrenzt auf das Internet anwendbar, wie bereits die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt. Denn bei der Presse ist die besondere Schutzwürdigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten. Dennoch ist sie nicht ganz fernliegend. Denn mit Einführung des Telemediengesetzes hat der Gesetzgeber in § 54 RStV „journalistisch-redaktionell gestalteten“ Telemedien eine besondere Stellung eingeräumt. Diese haben den „anerkannten journalistischen Grundsätzen“ zu entsprechen. Damit soll berücksichtigt werden, dass einige Telemedien mehr Einfluss auf die allgemeine Meinungsbildung haben als andere. Deshalb wurde diesen Telemedien besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung auferlegt.
Andererseits hat der BGH mit seinem Urteil festgestellt, dass zu den Sorgfaltspflichten von Presseunternehmen jedenfalls nicht die Überprüfung von Werbung gehört. Denn wer besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich seiner redaktionellen Tätigkeit hat, soll nicht über Gebühr durch die detailierte Prüfung von Werbeanzeigen behindert werden. Natürlich dürfen Sorgfaltspflichten von Presseunternehmen nicht mit „allgemein anerkannten journalistischen Grundsätzen“ verwechselt werden. Doch der BGH hat der Presse Privilegien eingeräumt, während der Gesetzgeber eine Kategorie an Telemedien geschaffen hat, die zumindest inhaltlich an presserechtlichen Maßstäben gemessen werden soll.

Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich diese Ansicht auch unmittelbar in der Rechtsprechung wiederfinden wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Störerhaftung auch bei Affiliates angewendet werden wird, gleich ob „journalistisch-redaktionell“ oder nicht. Dementsprechend wird die Bemessung der Prüfungspflichten eine Einzelfallentscheidung sein, wo zwischen Grad der Gefahrenquelle und individueller Zumutbarkeit der Überprüfung abzuwägen ist. Möglich ist allerdings, dass dabei auch der Einfluss der Presse-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit eine Rolle spielen wird.

Eine weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die Möglichkeit der Abhilfe. Ein Anspruch besteht also dann nicht, wenn es tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, die Rechtsverletzung abzustellen. Relevant wird also, ob der Affiliate tatsächlich Einfluss darauf hat, welche Merchants welche Werbemittel bei ihm schalten. Die meisten Affiliate-Netzwerke bieten jedoch die Möglichkeit, die Werbeeinblendung einzelner Merchants zu verhindern. Und mangels Rechtsprechung ist auch nicht sicher, ob die Gerichte in einem solchen Fall nicht die vollständige Einstellung der Werbung fordern werden.

Fazit
Abschließend kann die Frage der Verantwortlichkeit des Affiliates nicht beantwortet werden, denn die Rechtsprechung dazu ist dünn, bzw. gar nicht vorhanden. Eine unmittelbare Verantwortlichkeit, wie sie beim Merchant angenommen wird, liegt jedenfalls nicht vor. Für Affiliates besteht dennoch die Gefahr, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Denn gerade in letzter Zeit wurde die Mitstörerhaftung in der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt.

Sofern Affiliates also Einfluss auf die Wahl der Werbemittel haben, sollten diese sorgfältig geprüft werden. Und auch bei automatischer Einbindung der Werbemittel ist ein wachsames Auge auf die eingeblendeten Werbeanzeigen dringend zu raten.

Weitere Beiträge zu der Reihe „Affiliate-Netzwerke“

Affiliate-Netzwerke: Übersicht der Rechtsprobleme.

Affiliate-Netzwerke: Verantwortlichkeit des Merchants.

, Telemedicus v. 24.05.2007, https://tlmd.in/a/227

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