Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt in dem Rechtsstreit zwischen dem „Evangelischen Pressedienst Hessen“ (EPD Hessen) und der konservativen Wochenzeitung „Junge Freiheit“ ist auf den kommenden Donnerstag vertagt worden.
Ursache der Streitigkeit ist eine Pressemitteilung des EPD Hessen, durch die sich die „Junge Freiheit“ in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. In der Pressemitteilung berichtete der EPD Hessen über den bundesweiten Wettbewerb „Aktive Demokratie und Toleranz 2007“. Zitiert wurde dabei einer der Redner, der Parlamentarische Staatssekretär im Justizministerium Alfred Hartenbach (SPD), mit der Äußerung:
Die „Junge Freiheit“ wird von der Jugendorganisation der NPD gelenkt.
Die „Junge Freiheit“ sah in dem Zitat eine unwahre Tatsachenbehauptung und erwirkte einstweilige Verfügungen gegen den EPD Hessen. Diese verlangen vom EPD Hessen eine Gegendarstellung und eine Unterlassungserklärung. Der EPD Hessen verteidigt sich damit, dass es sich bei Hartenbachs Äußerung um eine rechtlich besonders geschützte Meinung, nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ist Gegenstand des Prozess, dessen Urteil am Donnerstag erwartet wird.
Muss ein Journalist prüfen, ob das Zitierte wahr ist?
Als prekär wird an der Angelegenheit betrachtet, dass es sich bei Hartenbach um einen Staatsvertreter und somit um eine „behördliche“ bzw. „behördenähnliche“ Äußerung handelte. Wird die einstweilige Verfügung bestätigt, so dürfen Journalisten nicht mehr tatsächlich Gesagtes einfach wiedergeben. Sie müssten die Äußerungen, sofern sie möglicherweise Tatsachenbehauptungen darstellen, auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Hendrik Zörner, Sprecher des Deutschen Journalistenverbandes sagte gegenüber dem dradio:
„(…)Wenn sie jemanden zitieren, einen Politiker beispielsweise, einen Unternehmer, einen Star aus der Gesellschaft, wen auch immer und ganz klar gesagt wird, dass das was da jetzt erwähnt wird, die Äußerung des Zitierten ist, dann trägt er dafür die Verantwortung – und nicht der Journalist. Und dieses Prinzip darf ein Gericht nicht auf den Kopf stellen.“
Nach Auskunft des ebenfalls betroffenen Nachrichtenportals „nordhessische.de“ habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits erkennen lassen, dass es die Äußerung als Tatsachenbehauptung betrachtet. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch noch offen.
Zu dem Artikel von nordhessische.de.
(via)