Im Juni treten einige Änderungen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen in Kraft. Die neuen Regelungen werden auch Änderungen beim Rückgaberecht und beim Wertersatz bewirken. Und auch auf die derzeit noch verwendeten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen werden die neuen Regelungen erhebliche Auswirkungen haben.
Im August 2009 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ verkündet (BGBl. I 2009 S. 2355). Die wichtigsten Änderungen in Bezug auf die Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts fassen wir hier zusammen.
Wichtige Neuregelungen beim Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen
Das Widerrufsrecht bei Verbraucher- und Fernabsatzverträgen ist in § 355 BGB geregelt.
In Zukunft wird Abs. 1 nur noch das Recht zum Widerruf und seine Ausübung regeln. Die Länge der Widerrufsfrist wird in Abs. 2 geregelt sein. Der Beginn wird sich dann in Abs. 3 finden, und in Abs. 4 steht das Erlöschen des Widerrufsrechts.
Die wichtigste Neuregelung bezüglich des Widerrufsrechts findet sich in § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Dies ist an sich nichts Neues. Allerdings werden nun in einem neuen § 360 Abs. 1 BGB die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung zusammen gefasst.
Komplett neu ist § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht.
Voraussetzung hierfür ist aber – wie bisher auch – dass der Unternehmer den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert hat. Dies ist bisher in § 1 Nr. 10 BGB-InfoV geregelt. Ab dem 11. Juni werden die entsprechenden Regelungen der BGB-InfoV aufgehoben. Allerdings werden diese unverändert in Art. 246 EGBGB übernommen und erhalten dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Ebenfalls übernommen werden die Muster im Anhang der BGB-InfoV. Damit wird die alte Fehde beendet, dass Gerichte die Regelungen bzw. die Musterbelehrungen der BGB-InfoV für unwirksam erklärten. Verwendet ein Unternehmer ein Muster aus dem Anhang zum EGBGB, dann sollen nach § 360 Abs. 3 BGB in Zukunft die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfüllt sein. Die korrekte Verwendung der Musterbelehrungen wird damit auch in Zukunft nicht mehr abmahnfähig sein.
Internetauktionen und das Widerrufsrecht
Die Gleichstellung einer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilten Widerrufsbelehrungmit mit einer bei Vertragsschluss erleichtert das Geschäft von Unternehmern auf Internetauktionsplattformen erheblich.
Bei Internetauktionen beträgt die Widerrufsfrist regelmäßig einen Monat. Der Dreh- und Angelpunkt hierbei ist der Zeitpunkt, in dem die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform zugeht. Eine Widerrufsbelehrung, die ausschließlich auf einer Internetseite bereitgehalten wird ist keine in Textform. Hier ist zumindest eine Widerrufsbelehrung nötig, die dem Verbraucher per E-Mail bei Vertragsschluss zugeht. Gerade dies können Internetauktionen wegen der rechtlichen Gestaltung des Vertragsschlusses aber nicht leisten.
Bei einer Internetauktion ist das Angebot bereits ein rechtlich verbindliches Angebot. Mit dem Ablauf der Auktion kommt mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande. Erst in diesem Augenblick weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner ist. Eine Widerrufsbelehrung in Textform kann daher immer nur nach Vertragsschluss erfolgen.
Im Vergleich dazu ist das Angebot in einem herkömmlichen Online-Shop lediglich eine invitatio ad offerendum, das bedeutet der Verbraucher gibt seinerseits ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages ab, das vom Unternehmer angenommen werden kann. Mit der Annahme dieses Angebots kann der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform schicken. Die Belehrung erfolgt bei Vertragsschluss. Die Folge daraus ist ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Diese Gleichstellung macht mit der unterschiedlichen Behandlung nun Schluss. Da sich beide Geschäfte im Kern gleichen ist diese Gleichstellung auch gerechtfertigt. Lediglich die rechtlichen Umstände des Vertragsschlusses machen den Unterschied. Zweck der Regelung ist hingegen der Schutz des Verbrauchers, der unter dieser Angleichung nicht leidet.
Unverzüglich?
Die Neuregelung führt zur Frage, was man denn nun unter unverzüglich zu verstehen hat.
§ 121 Abs. 1 Satz1 BGB bestimmt, dass „unverzüglich” „ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Das heißt aber auch, dass der Widerruf innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgen muss. Damit ist aber von der Würdigung des Einzelfalls abhängig, ob die Belehrung in Textform auch „unverzüglich” erfolgt ist. Ob das wirklich ein Gewinn an Rechtssicherheit ist, wird sich erst zeigen müssen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass eine Übermittlung der Widerrufsbelehrung „unverzüglich” ist, wenn der Unternehmer diese in Textform noch am Tag nach dem Vertragsschluss auf den Weg bringt. Dies ist aber nur eine Empfehlung und für Gerichte in keiner Weise bindend. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dem folgen.
Neuregelungen beim Rückgaberecht
Auch beim Rückgaberecht ergeben sich Änderungen. Bisher war es heftig umstritten, ob ein Händler bei einer Internetauktion ein Rückgaberecht einräumen kann.
Nach bisherigem Recht bestimmt § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB, dass dem Verbraucher ein Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden muss. Wie beim Widerrufsrecht auch musste das Rückgaberecht spätestens bei Vertragsschluss eingeräumt werden. Dies ist jedoch bei Internetauktionen technisch nicht lösbar. Daher konnte ein Rückgaberecht bei Internetauktionen bisher nicht eingeräumt werden.
Ab dem 11. Juni wird dies möglich sein – § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB entfällt und ein Rückgaberecht muss nicht mehr in Textform eingeräumt werden. Der Wegfall der Einräumung in Textform wird in Zukunft durch die Verweisung in § 356 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Regelungen zum Widerrufsrecht ausgeglichen. Der Verbraucher muss daher über sein Rückgaberecht ordnungsgemäß (§ 360 Abs. 2 BGB) belehrt werden. Der Beginn der Rückgabefrist richtet sich dann ebenfalls nach den Regelungen zum Widerrufsrecht. Der Schutz des Verbrauchers soll dadurch erreicht werden, dass der Beginn der Rückgabefrist in Zukunft eine Rückgabebelehrung in Textform und den Erhalt der Sache voraussetzt.
Neues zum Wertersatz
Auch beim Wertersatz gilt in Zukunft, dass bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Aber auch hier gilt, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit ihrer Vermeidung unterrichtet wurde.
Hier ist auch zu beachten, dass der EuGH in einem Urteil vom September 2009 eine generelle Wertersatzpflicht ausgeschlossen hat. Wertersatz ist demnach nur nach Prüfung des Einzelfalls möglich.
Allerdings ist bekannt geworden, dass das Bundesministerium für Justiz bereits einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“ ausgearbeitet hat. Leider liegt uns der Referentenentwurf nicht vor, sodass wir noch nicht wissen wohin beim Wertersatz die Entwicklung geht.
Fazit
Die Gleichstellung ab dem 11. Juni 2010 bezüglich Internetauktionen und Vertragsschlüssen in Online-Shops ist zu begrüßen. Nunmehr kann eine korrekte Widerrufsbelehrung für beide Arten von Geschäften gleichermaßen verwendet werden. Auch die Übernahme der Musterbelehrungen in das Gesetz war überfällig. In Zukunft muss man keine Bedenken mehr haben, die Musterbelehrungen zu verwenden und dennoch dafür abgemahnt zu werden.
Die unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss wird sich jedoch erst noch bewähren müssen. Es wird sich zeigen müssen, ob die Rechtsprechung sich nach der Gesetzesbegründung richtet und eine Widerrufsbelehrung am Tag nach dem Vertragsschluss noch ausreichen lässt? Hier kann man gespannt sein.
Wie sich die Fragen um den Wertersatz entwickeln werden bleibt abzuwarten. Fest zu stehen scheint nur, dass man nach der Entscheidung des EuGH die Regelung nicht richtlinienkonform auslegen, sondern durch Gesetz korrigieren wird.
Bei den Neuregelungen ist zu beachten, dass diese unmittelbar am 11. Juni 2010 in Kraft treten – eine Übergangsfrist gibt es nicht. Wer hier also Anpassungen vornehmen muss, sollte sich den Tag im Kalender anstreichen.
Zum Entwurf des Gesetzes mit Gesetzesbegründung
Urteil des EuGH vom 3. September 2009
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