Ab Beginn des neuen Jahres können Internethändler nicht mehr selbst auswählen, ob sie die Verpackungen, die sie geliefert haben, beim Endverbraucher selbst abholen oder ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen. Der Gesetzgeber hat eine dementsprechende Änderung der VerpackVO beschlossen, weil viele Händler diese Wahlmöglichkeit dazu ausgenutzt hatten, weder das eine noch das andere zu tun.
RA Dr. Mameghani erläutert die Veränderungen in der VerpackVO und erklärt, welche Rechtsfolgen es haben kann, gegen die Lizenzpflicht für erstmals in den Verkehr gebrachte Verpackungen zu verstoßen.